Vor der Ermittlung des anteiligen Urlaubsanspruchs gemäß § 44 BMT-G II sind der Erholungsurlaub und evtl. zustehender Zusatzurlaub zusammenzurechnen. Die tarifliche Zwölftelungsregelung ist auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX nicht anzuwenden. Im Übrigen entspricht § 45a BMT-G II den Vorschriften in § 48 Abs. 5a und 5b BAT.

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