Ein öffentlicher Arbeitgeber, der die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog. "Personalüberhang" zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte einer bestimmten Altersgruppe (älter als 40) beschränkt, und seine Vorgehensweise lediglich damit rechtfertigt, dies sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will bzw. aus welchen Gründen und mit welchen Maßnahmen dies geschehen soll, verstößt gegen das AGG; denn hierin liegt eine unzulässige unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters i. S. d. § 10 AGG.[1]

Auch eine Ablehnung einer Bewerbung einer 46-jährigen, befristet beschäftigten Stewardess auf eine unbefristete Stelle mit der Begründung, das wirtschaftliche Risiko krankheitsbedingter Ausfälle bei älteren Arbeitnehmern sei höher, stellt einen Verstoß gegen das AGG dar. Die Fluggesellschaft musste eine Entschädigung in Höhe von 3 Monatsgehältern zahlen.[2]

Zweifelhaft war dagegen, ob eine tarifliche Bestimmung, die einen nach Lebensalter gestaffelten Urlaubsanspruch vorsieht, AGG-konform ist. Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 20.3.2012[3] festgestellt, dass die altersabhängige Urlaubsstaffelung in § 26 TVöD gegen das AGG verstößt und demgemäß unwirksam ist. Dies gilt gleichermaßen auch für den Bereich des TV-L.

Die Tarifvertragsparteien haben sogleich auf dieses Urteil reagiert und die Urlaubsdauer neu geregelt. Nun haben alle Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TVöD fallen, Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Stichwort Urlaub Punkt 7.1.2 verwiesen.

In einem anderen Fall sah das BAG eine Urlaubsstaffelung, nach der Beschäftigten ab dem 58. Lebensjahr 2 zusätzliche Urlaubstage zustanden, als zulässig an, da nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt; denn hier beruhte die Urlaubsregelung auf der Einschätzung der Arbeitgeberin, dass die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer bedürften.[4]

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