VG Berlin, Urteil vom 19.5.2022, VG 28 K 563.19

Der Anspruch der Erben auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs eines verstorbenen Beamten ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche begrenzt.

Sachverhalt

Die Kläger sind die Erben einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin, welche von März 2016 bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt war. Sie hatte bis dahin insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen. Den Erben erkannte der Dienstherr jedoch nur die finanzielle Abgeltung i. H. v. etwa 9.400 EUR für 46 Urlaubstage zu, mit der Begründung, dass deren Anspruch durch den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt sei.

Die Entscheidung

Die Klage auf Abgeltung der restlichen Urlaubstage hatte keinen Erfolg. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Das Gericht entschied, dass die Erben zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs hätten; allerdings sei dieser auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche begrenzt.

Es führte hierzu aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren und für den Fall, dass dieser nicht in Anspruch genommen wurde, eine finanzielle Vergütung vorzusehen; denn die einschlägige Richtlinie 2003/88/EG beschränke sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.

Hinweis:

Zu § 26 TVöD hat das BAG mit Urteil vom 22.1.2019, 9 AZR 45/16 ebenfalls die Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs bejaht. In dieser Entscheidung urteile das Gericht jedoch, dass dieser Abgeltungsanspruch über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus auch den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen sowie den tariflichen Mehrurlaub nach § 26 TVöD erfasst.

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