1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppen 1 bis 3 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
3. Wochenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 4 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4. Hebammen mit entsprechender Tätigkeit.
5. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
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