1. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)

2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedieung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 9)

3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 7)

4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn ihnen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)

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