1. Sachbearbeiter für Straf- und Bußgeldsachen.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

2. Sachbearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Lohnsteuerstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle übertragen ist, wenn mehrere Sachbearbeiter vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

3. Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum in Finanzämtern mit mindestens 80 Arbeitskräften (ohne Personal im Schreib- und Vervielfältigungsdienst, Fotokopier- Post- und Botendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst).

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

4. Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

5. Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen, davon mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)

6. Betriebsprüfer, die Kleinbetriebe prüfen, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

7. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulbildung (Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Versicherungsmathematik, Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) während der Einarbeitungszeit für den Betriebsprüfungsdienst.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)

8. Umsatzsteuersonderprüfer, die Betriebe mit steuerfreien Umsätzen, die nach § 15 Abs. 2 letzter Satz UStG den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, oder mit nicht steuerbaren Auslandsumsätzen prüfen, wenn die Betriebe jährlich Vorsteuerabzüge von mehr als 102000,00 Euro) geltend machen.

9. Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmern oder die in Form von Kapitalgesellschaften geführte Betriebe mit durchschnittlich mehr als 100 Arbeitnehmern prüfen.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

10. Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 200 Arbeitnehmern prüfen, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 12 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

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