Nr. 1 Leitende Konzernprüfer im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Betriebsprüfer, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung und Koordinierung der Tätigkeit von Betriebsprüfern, die prüfungsmäßig schwierige Konzerne prüfen, übertragen ist.

Nr. 2 Ist für die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich, gelten abweichend von Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppe II a und höher des Teils I .

Nr. 3 Die Abgrenzung der für die Eingruppierung der Betriebsprüfer maßgebenden Betriebsgrößen ergibt sich aus § 3 BpO(St) und den zu seiner Durchführung ergangenen Erlassen. Werden die seit dem 1. Januar 1978 geltenden Abgrenzungsmerkmale wesentlich geändert, werden die Tarifvertragsparteien -- ohne daß es einer Kündigung bedarf -- gemeinsam prüfen, ob diese Änderung eine Änderung der Tätigkeitsmerkmale für Betriebsprüfer erfordert.

Ob es sich um Konzernprüfungen handelt, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 19 BpO(St) in der jeweiligen Fassung.

Nr. 4 Der prüfungsmäßige Schwierigkeitsgrad eines Betriebes kann sich insbesondere ergeben aus

a) der Kompliziertheit des Buchhaltungssystems,

b) der Organisation des Betriebes (z. B. größerer gewerblicher Fabrikationsbetrieb, vielfältige, schwer überschaubare Beteiligungsverhältnisse, Betriebsaufspaltungen, ausländische Verflechtungen und Konzernverflechtungen, erhebliche Investitionen im Ausland).

c) der Rechtsform (z. B. AG, GmbH & Co, KG),

d) dem Vorliegen erheblicher materiellrechtlicher Zweifelsfragen.

Ist der Schwierigkeitsgrad der Prüfung erst nach deren Abschluß feststellbar, erfolgt die Zuordnung eines Betriebes zu dem entsprechenden Schwierigkeitsgrad nach Abschluß der Prüfung.

Nr. 5 Sachbearbeiter und Mitarbeiter im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die betreffenden Angestellten bei den Finanzämtern und den ausgegliederten Prüfungs- und Fahndungsstellen sowie beim Bundesamt für Finanzen, soweit sie Aufgaben nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes oder nach steuerrechtlichen Vorschriften erfüllen. Dazu gehören nicht die Angestellten mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, die Angestellten in den Kassen sowie die im Außendienst tätigen Angestellten mit Ausnahme der Steuerermittler, Fahndungshelfer und Betriebsprüfungshelfer.

Für Mitarbeiter, die in dem Unterabschnitt II nicht aufgeführt sind, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I.

Für die Mitarbeiter der Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen in der Tätigkeit von Vermessungstechnikern gelten die Tätigkeitsmerkmale für Vermessungstechniker in Abschnitt L Unterabschnitt VII .

Nr. 6 Maßgebend für die Eingruppierung der Lohnsteueraußenprüfer ist nicht die Gesamtzahl der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, sondern die Zahl der Arbeitnehmer, die lohnsteuerlich in dem geprüften Betrieb oder in der geprüften Betriebsstätte geführt werden.

Nr. 7 Bei diesen Angestellten handelt es sich um andere Bewerber im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gemeinsamen Ländererlasses zur Betriebsprüfungsordnung (Steuer) oder der an seine Stelle tretenden Bestimmung.

Einarbeitungszeit ist bei diesen Angestellten auch die Zeit der Ausbildung im Innendienst (Veranlagungsbezirk usw.). Die Angestellten, die unter § 6 Abs. 1 des Gemeinsamen Ländererlasses zur Betriebsprüfungsordnung (Steuer) oder der an seine Stelle tretenden Bestimmung fallen, verbleiben in der Vergütungsgruppe, in der sie auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit eingruppiert sind; sie sind jedoch mindestens in der Vergütungsgruppe V c eingruppiert.

Nr. 8 Die besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungs- und Bilanzwesens oder des Steuerrechts werden z. B. durch ein abgeschlossenes einschlägiges Fachhochschulstudium oder durch die Prüfung als Bilanzbuchhalter oder als Steuerbevollmächtigter nachgewiesen.

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