1. Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmierbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2. Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
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