1. Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmierbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte, die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6 und 7)

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