Eine gesetzliche oder tarifliche (BAT) arbeitsrechtliche Begriffsbestimmung des Angestellten ist nicht vorhanden. Der Begriff Angestellter wird lediglich in verschiedenen Gesetzen (s. o. Allgemeines) und in den Vorbemerkungen zum BAT und in § 1 BAT verwendet.

Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder verweisen häufig auf die jeweils geltenden Tarifverträge.[1]

Es ist umstritten, ob es einen eigenen "arbeitsrechtlichen" Angestelltenbegriff gibt,[2] oder ob für die Entscheidung, wer Angestellter ist, das Sozialversicherungsrecht maßgebend ist.[3]

Nach dem eindeutigen Wortlaut in § 1 Abs. 1 BAT haben die Tarifvertragsparteien den sozialversicherungsrechtlichen – rentenversicherungsrechtlichen – Begriff des Angestellten zugrunde gelegt.[4]

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitnehmer Angestellter ist, kann deshalb insbesondere die Rechtsprechung zur Sozialversicherung – Rentenversicherung herangezogen werden.

Das Bundessozialgericht hat in ständiger und gefestigter Rechtsprechung zur Abgrenzung fünf Prüfungsstufen entwickelt. Diese Stufen stehen in einem Rangverhältnis, wobei auf die folgende Stufe erst übergangen werden darf, wenn nach der ranghöheren Stufe eine Entscheidung nicht möglich ist.[5]

1. Stufe: § 133 Abs. 2 SGB VI

§ 133 Abs. 2 SGB VI hat § 3 Abs. 1 AVG wörtlich übernommen. Er enthält eine beispielhafte Aufzählung bestimmter Berufsgruppen, die zu den Angestellten zählen, ohne dass der Begriff des Angestellten definiert wird. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, sondern wird ergänzt durch evtl. geltende Rechtsverordnungen. Hier hat insbesondere das Berufsgruppenverzeichnis des Reichsarbeitsministers Bedeutung erlangt.[6]

2. Stufe: Berufsgruppenverzeichnis

Dieses Berufsgruppenverzeichnis gilt weiter auch über § 133 SGB VI.[7] Eine abschließende Regelung ergibt sich allerdings auch daraus nicht.

Beachten Sie, dass es sich bei den o. g. Zuordnungen um beispielhafte Aufzählungen handelt. Es ist deshalb bei der Prüfung mit in Erwägung zu ziehen, ob die konkrete Tätigkeit nicht einer der in den Bestimmungen aufgeführten Tätigkeiten gleichzusetzen ist.[8]

3. Stufe: Verkehrsauffassung

Soweit nach den bisherigen Kriterien eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, wird auf dieser Stufe die Verkehrsauffassung herangezogen. Hier spielt zwar eine Rolle, ob Tarifvertragsparteien bestimmte Tätigkeiten als Angestelltentätigkeiten ansehen und sie demzufolge den entsprechenden Tarifverträgen unterstellen.

Dies kann aber nur ein Indiz darstellen, rechtfertigt jedoch allein nicht schon ohne weiteres die Annahme, dass damit eine Verkehrsauffassung darüber besteht, ob der Arbeitnehmer Angestellter oder Arbeiter ist.[9]

Das BAG[10] führt für die Tätigkeit eines Schlossführers in einer Entscheidung vom 4.8.1993 erneut aus, dass zwar für die Bildung einer Verkehrsauffassung bundesweit geschlossene Tarifverträge dann von entscheidender Bedeutung sind, wenn sie auf langdauernder beständiger Tarifpraxis beruhen und bundesweite Übereinstimmung erkennen lassen. Es hat im betreffenden Fall dem MTL II diese Bedeutung nicht zugemessen. Weiter wird ausgeführt, dass der MTL II durchaus so ausgelegt werden kann, dass es auch Schlossführer gibt, die eben mehr geistig tätig sind und somit trotz der Aufführung im Lohngruppenverzeichnis keinearbeiterrentenversicherungsrechtliche Tätigkeit im Sinne des § 1 MTL II ausüben.

Ein weiteres Indiz kann die unbeanstandete Aufnahme durch den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung als Angestellter oder Arbeiter sein.[11]

 
Praxis-Beispiel

Für Schulhausmeister, denen verantwortlich die Betreuung von mindestens 56 Unterrichtsräumen übertragen ist und die deshalb in Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert sind, geben insoweit die tariflichen Regelungen nach LAG Rheinland-Pfalz die Verkehrsanschauung der beteiligten Berufskreise weiter, die diese Arbeitnehmer als Angestellte ansehen.[12]

Soweit allerdings zwingende ranghöhere gesetzliche Zuordnungen bestehen, kann tarifvertraglich in keinem Fall eine anderweitige Regelung getroffen werden.

4. Stufe: Art der Tätigkeit

Erst wenn festgestellt ist, dass eine diesbezügliche Verkehrsauffassung nicht besteht, hängt die Entscheidung der Einordnung als Angestellter oder Arbeiter davon ab, ob der Arbeitnehmer eine überwiegend geistige (Kopfarbeit = Angestellter) oder überwiegend handwerklich-körperlich ausgeprägte (Handarbeit = Arbeiter) Tätigkeit ausübt.[13]

5. Stufe: Wille der Vertragspartner

Sollte sich auch kein deutliches Übergewicht für die geistige oder körperliche Ausprägung der Tätigkeit ergeben, ist auf den übereinstimmenden Willen der Partner des Arbeitsvertrages abzustellen.

[2] Verneinend Richardi, Wlotzke, Münchner Handbuch, § 24 Rdnr. 12; vgl. Clemens, Scheuring, Steingen, Wiese, Fohrmannn Kommentar zum BAT Band I § 1 Rdnr. 4.
[3] Richardi, Wlotzke, Münchner Handbuch § 24 Rdnr. 12.

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