Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit, die nach dem 30. Juni 2004 beginnt, zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 ATZG n.F. einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung verpflichtet. Die Einzelheiten sind in § 8a ATZG n.F. geregelt.

Diese Insolvenzsicherungspflicht betrifft alle Arbeitgeber mit Ausnahme von Bund, Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Alle Unternehmen, die in privater Rechtsform geführt werden, unterfallen jedoch dieser Insolvenzsicherungspflicht.

Der Arbeitgeber ist nach § 8a Abs. 1 zunächst verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen seine Insolvenz zu sichern. Dabei werden bestimmte untaugliche Sicherungen von vorne herein ausgeschlossen (Bilanzrückstellungen oder Einstandspflichten zwischen Konzernunternehmen). Ansonsten hat der Arbeitgeber die Wahl der Absicherung.

Beispiele für Sicherungsmodelle sind:

  • Bürgschaften

    Bei öffentlichen Unternehmen in privater Rechtsform ist eine vertragliche Einstandserklärung einer Gebietskörperschaft für Altersteilzeitwertguthaben von beschäftigten Altersteilzeitarbeitnehmern eine geeignete Absicherung im Sinne des § 8a Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes, wenn es sich um eine "harte Einstandserklärung" handelt. Aus ihr muss sich eindeutig ergeben, dass die Gebietskörperschaft für das Altersteilzeitwertguthaben eines bei einem öffentlichen Unternehmen in privater Rechtsform beschäftigten Arbeitnehmers einstehen wird.

    Sog. "weiche" Einstandserklärungen, wonach eine Gebietskörperschaft lediglich eine Absichtserklärung zur Absicherung von Altersteilzeitwertguthaben ohne rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit abgibt, stellen kein geeignetes Sicherungsmittel im gesetzlichen Sinne dar. In diesem Zusammenhang sind die kommunalhaushaltsrechtlichen Bestimmungen über Einstandserklärungen bzw. Bürgschaften zu beachten. In der Regel handelt es sich hierbei um ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft der Kommunen. Daher ist die Zustimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde einzuholen.

  • Patronatserklärung

    Dies ist die Verpflichtung einer nicht insolvenzfähigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegenüber Dritten, für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und Erfüllung der Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft Sorge zu tragen.

  • Fondsmodelle

    Hier richtet der Arbeitgeber für jeden Altersteilzeitarbeitnehmer ein eigenes Depotkonto ein, das möglichst risikoarme Fondsanlagen umfasst. Der Arbeitgeber zahlt die während der Altersteilzeit verdiente, aber nicht zur Auszahlung gelangte Vergütung nebst Sozialversicherungsbeiträgen ein und verpfändet die Fondsanteile an den Arbeitnehmer. In der Freizeitphase oder aber in der Insolvenz werden die eingezahlten Beträge zurückgezahlt. Soweit die Anteile Zinserträge abwerfen, kann der Arbeitgeber hieraus die Verwaltungskosten decken.

  • Kautionsversicherung

    Hier leistet ein Versicherungsunternehmen gegen Provision eine Bürgschaft für das Arbeitszeitguthaben. Das Unternehmen muss eine Sicherheit von in der Regel 25 % der Bürgschaftssumme hinterlegen. Das bietet dem Unternehmen einen größeren Finanzierungsspielraum als beim Fondsmodell. Auch findet die Bürgschaftssumme regelmäßig keine Anrechnung auf die Kreditlinie des Unternehmens. Allerdings findet eine Bonitätsprüfung statt und die Verträge sind meist jährlich kündbar.

  • Lebensversicherung

Der Arbeitgeber hat nach § 8a Abs. 3 AtG dann dem Arbeitnehmer die ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und weiterhin alle sechs Monate in Textform oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung in anderer geeigneter Weise nachzuweisen.

Kommt ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 8a nicht nach, so kann der Arbeitnehmer nach § 8a Abs. 4 verlangen, dass der Arbeitgeber für die bestehenden Wertguthaben Sicherheit leistet – nach Wahl des Arbeitgebers durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder hinterlegungsfähigen Wertpapieren. Die Vorschriften des BGB über diese Art von Sicherheitsleistungen sind anzuwenden.

Kommt der Arbeitgeber auch dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Arbeitnehmer Klage erheben auf Leistung von Sicherheit. Bei einer entsprechenden Verurteilung hat der Arbeitgeber dann noch immer das Wahlrecht; allerdings sind nun die Möglichkeiten der Sicherung eingeschränkt auf

  • Hinterlegung von Geld
  • Hinterlegung von Wertpapieren
  • Stellung eines tauglichen Bürgen

Übt er es bis zum Beginn der Zwangsvollstreckung nicht aus, kann der Arbeitnehmer nach § 264 BGB seinerseits die Art der Sic...

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