Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit zum Aufbau eines Wertguthabens (i. d. R. im Blockmodell, aber z. B. auch im Teilzeitmodell mit zurückgehendem Arbeitszeitanteil – siehe Beispiel unter 1.5), das den Betrag des 3-Fachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der (insolvenzfähige) Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung verpflichtet. Die Einzelheiten sind in § 8a AltTZG geregelt.

Diese Insolvenzsicherungspflicht betrifft alle Arbeitgeber mit Ausnahme von Bund, Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Alle Unternehmen, die in privater Rechtsform geführt werden, unterfallen jedoch der Insolvenzsicherungspflicht.

Der Arbeitgeber ist nach § 8a Abs. 1 AltTZG zunächst verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der 1. Gutschrift in geeigneter Weise gegen seine Insolvenz zu sichern. Dabei werden bestimmte untaugliche Sicherungen von vornherein ausgeschlossen (Bilanzrückstellungen oder Einstandspflichten zwischen Konzernunternehmen). Ansonsten hat der Arbeitgeber die Wahl der Absicherung.

Beispiele für Sicherungsmodelle sind:

  • Bürgschaften

    Bei öffentlichen Unternehmen in privater Rechtsform ist eine vertragliche Einstandserklärung einer Gebietskörperschaft für Altersteilzeitwertguthaben eine geeignete Absicherung i. S. d. § 8a Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes, wenn es sich um eine bürgschaftsgleiche "harte Einstandserklärung" handelt. Aus ihr muss sich eindeutig ergeben, dass die Gebietskörperschaft für das Altersteilzeitwertguthaben eines bei einem öffentlichen Unternehmen in privater Rechtsform beschäftigten Arbeitnehmers einstehen wird. Sog. "weiche" Einstandserklärungen, wonach eine Gebietskörperschaft lediglich eine Absichtserklärung zur Absicherung von Altersteilzeitwertguthaben ohne rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit abgibt, stellen kein geeignetes Sicherungsmittel im gesetzlichen Sinne dar. In diesem Zusammenhang sind die kommunalhaushaltsrechtlichen Bestimmungen über Einstandserklärungen bzw. Bürgschaften zu beachten. In der Regel handelt es sich hierbei um ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft der Kommunen. Daher ist die Zustimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde einzuholen.

  • Patronatserklärung

    Dies ist die Verpflichtung einer nicht insolvenzfähigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegenüber Dritten, für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und Erfüllung der Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft Sorge zu tragen.

  • Fondsmodelle

    Hier richtet der Arbeitgeber für jeden Altersteilzeitarbeitnehmer ein eigenes Depotkonto ein, das möglichst risikoarme Fondsanlagen umfasst. Der Arbeitgeber zahlt die während der Altersteilzeit verdiente, aber nicht zur Auszahlung gelangte Vergütung nebst Sozialversicherungsbeiträgen ein und verpfändet die Fondsanteile an den Beschäftigten. In der Freizeitphase oder aber in der Insolvenz werden die eingezahlten Beträge zurückgezahlt. Soweit die Anteile Zinserträge abwerfen, kann der Arbeitgeber hieraus die Verwaltungskosten decken.

  • Kautionsversicherung

    Hier leistet ein Versicherungsunternehmen gegen Provision eine Bürgschaft für das Arbeitszeitguthaben. Das Unternehmen muss eine Sicherheit von i. d. R. 25 % der Bürgschaftssumme hinterlegen. Das bietet dem Unternehmen einen größeren Finanzierungsspielraum als beim Fondsmodell. Auch findet die Bürgschaftssumme regelmäßig keine Anrechnung auf die Kreditlinie des Unternehmens. Allerdings findet eine Bonitätsprüfung statt, und die Verträge sind meist jährlich kündbar.

  • Lebensversicherung

Der Arbeitgeber hat nach § 8a Abs. 3 AltTZG dem Beschäftigten die ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und weiterhin alle 6 Monate in Textform oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung in anderer geeigneter Weise nachzuweisen.

Kommt ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 8a AltTZG nicht nach, so kann der Beschäftigte nach § 8a Abs. 4 AltTZG verlangen, dass der Arbeitgeber für die bestehenden Wertguthaben Sicherheit leistet – nach Wahl des Arbeitgebers durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder hinterlegungsfähigen Wertpapieren. Die Vorschriften des BGB über diese Art von Sicherheitsleistungen sind anzuwenden.

Kommt der Arbeitgeber auch dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Beschäftigte Klage erheben auf Leistung von Sicherheit. Bei einer entsprechenden Verurteilung hat der Arbeitgeber dann noch immer das Wahlrecht; allerdings sind nun die Möglichkeiten der Sicherung eingeschränkt auf

  • Hinterlegung von Geld,
  • Hinterlegung von Wertpapieren,
  • Stellung eines tauglichen Bürgen.

Übt er es bis zum Beginn der Zwangsvollstrecku...

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