2.1 Neue Situation ab 1.1.2023

Mit Ablauf des 31.12.2022 hat sich die tarifliche Situation der Altersteilzeit im Bereich des Bundes und der Kommunen verändert. Die tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit bestehen zwar weiter, sind jedoch nicht mehr die normative Grundlage für neue Altersteilzeitvereinbarungen. Nähere Ausführungen hierzu unter Punkt 2.4.1.

2.1.1 Die gesetzliche Grundregelung der Altersteilzeit seit dem 1.1.2010

Das Jahr 2010 brachte einen einschneidenden Wandel in die rechtliche Ausgestaltung der Altersteilzeit. Erstattungsleistungen der BA nach § 4 AltTZG sind für neue Altersteilzeitverträge weggefallen. Altersteilzeitvereinbarungen auf Grundlage des TV ATZ aus der Zeit vor 2010 dürften durch Zeitablauf restlos erledigt sein. Damit sind die bisher ungekündigten Altregelungen faktisch obsolet geworden.

Im Übrigen blieb die gesetzliche Regelung zur Altersteilzeit unberührt (§ 1 Abs. 3 AltTZG). Das bedeutet:

  • Altersteilzeit ist gesetzlich ab dem 55. Lebensjahr sowohl im Block- wie im Teilzeitmodell möglich.
  • Das Blockmodell kann sich außerhalb der Geltung eines Tarifvertrags oder einer auf einem Tarifvertrag beruhenden Betriebs-/Dienstvereinbarung nur auf eine Gesamtdauer von 3 Jahren erstrecken (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AltTZG).
  • Es besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.
  • Das Regelarbeitsentgelt ist um mindestens 20 % sowie gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1b AltTZG der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung um zusätzliche 80 % aufzustocken.
  • Die Aufstockungsbeträge zum Entgelt und zum gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag sind gem. § 3 Nr. 28 EStG weiterhin steuer- und beitragsfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt auch für Aufstockungsbeträge über den Mindestbeträgen des AltTZG, soweit sie zusammen mit dem Altersteilzeiteinkommen 100 % des bisherigen Arbeitseinkommens nicht übersteigen.
  • Nicht mehr anwendbar sind die Bestimmungen des § 5 AltTZG zum Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf die Förderleistungen gem. § 4 AltTZG, die auch zuvor nur für den Fall der Wiederbesetzung verpflichtend waren. So ist es auch – entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG – möglich, neben Altersteilzeit im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI eine Teilrente zu beziehen.
  • Nicht mehr anwendbar sind die §§ 9, 11 und 12 AltTZG, da sie sich auf die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen.

2.1.2 Alt- und Neufälle

Der TV ATZ ist mit Ablauf des 31.12.2009 keineswegs außer Kraft getreten, sondern ist ungekündigt weiterhin gültig.

Auch die Altersteilzeit im Geltungsbereich des TV FlexAZ bzw. TV-Bund[1] wird noch steuerlich gefördert (Steuerfreiheit der Aufstockungsleistungen).

[1] Der Tarifvertrag "Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte" der VKA trägt die offizielle Abkürzung "TV FlexAZ". Der "Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vorn 27.2.2010" beim Bund hat keine offizielle Abkürzung, wird hier aber mit "TV-Bund" abgekürzt.

2.2 Die Tarifeinigung vom 27.2.2010

Im Rahmen der Tarifrunde 2010/2011 zum TVöD haben sich die Tarifvertragsparteien VKA und Bund auf eine Fortsetzung tarifvertraglicher Regelungen zur Altersteilzeit verständigt, die die gesetzliche Grundregelung ergänzen und unter bestimmten Bedingungen Rechtsansprüche auf Altersteilzeit begründen.

Tarifliches Neuland wurde betreten mit einem neuen Modell zur Flexiblen Alterszeitregelung (FALTER). Mit dieser neuen, innovativen Regelung sollte dem demografischen Wandel und der darauf beruhenden schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze Rechnung getragen werden. Folge der Anhebung ist eine Erhöhung der Abschläge bei frühestmöglicher Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente sowie auch eine Verminderung der für die Rentenhöhe maßgeblichen Punktzahl. Damit erhöht sich der Druck, zur Vermeidung dieser Nachteile möglichst lange im Berufsleben zu bleiben. Andererseits sind viele Beschäftigte im Rentenalter nicht mehr in der Lage, bei Aufrechterhaltung der vollumfänglichen Beschäftigung dem Druck der beruflichen Anforderungen standzuhalten. Hier sind neue Strategien und Lösungen für einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand gefragt. Dieses neue Modell bietet einen derartigen Lösungsweg, indem es die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben eröffnet.

Das Modell FALTER sieht vor, dass die Beschäftigten über einen Zeitraum von 4 Jahren ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig eine Teilrente i. H. v. 50 % der jeweiligen Altersrente beziehen. Die reduzierte Arbeitsphase beginnt 2 Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den der Beschäftigte eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen kann (Rentenalter), und geht 2 Jahre über diese Altersgrenze hinaus. Die Beschäftigten arbeiten nach Erreichen des Rentenalters im Bundesdienst für 2 Jahre unter der Bedingung weiter, dass das Arbeitsverhältnis mit der Inanspruchnahme einer mehr als hälftigen Teilrente oder einer Vollrente endet; im Bereich der VKA wird ein auf 2 Jahre befristeter Anschlussarbeitsvertr...

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