Ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand (§ 1 Abs. 1 AltTZG) ist an sich nur dann gegeben, wenn der Beschäftigte seine bisherige Arbeitszeit zunächst noch einige Zeit auf die Hälfte reduziert und dann in Rente geht (Teilzeitmodell). Das Gesetz lässt jedoch auch andere Arbeitszeitmodelle zu, z. B. das Blockmodell, das in der Arbeitswelt von der Ausnahme zur Regel wurde und darin besteht, dass in der ersten Hälfte der Altersteilzeit unvermindert weitergearbeitet wird und in der zweiten Hälfte eine vollständige Freistellung von der Arbeit erfolgt. Dasselbe gilt für die Tarifverträge zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (§ 6 Abs. 3 lit. b TV FlexAZ).

Eine Abweichung vom gesetzlichen "Regelmodell" setzt jedoch, sofern die Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren hinaus unterschiedlich verteilt werden soll, eine Regelung in einem Tarifvertrag voraus (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltTZG). Entsprechende Regelungen enthielt der bis Ende 2009 maßgebliche TV ATZ, der eine unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit bis zur Höchstgrenze von 10 Jahren ermöglichte. Eine vergleichbare Regelung ist im seit 2010 maßgeblichen TV FlexAZ nicht mehr enthalten. § 6 Abs. 1 TV FlexAZ ordnet im Gegenteil sogar ausdrücklich an, dass das Altersteilzeitverhältnis die Dauer von insgesamt 5 Jahren nicht überschreiten darf.

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