Die Altersteilzeit hat bis Ende 2009 in der Praxis großen Zuspruch gefunden. Seit dem 1.1.2010 (Stichtag, ab dem neu begonnene Altersteilzeit nicht mehr durch Zuschüsse gefördert wird) und dem Inkrafttreten neuer Tarifregelungen, die infolge der weggefallenen staatlichen Förderung deutlich unattraktiver geworden sind, ging die Nachfrage zunächst deutlich zurück. Da die fortbestehende steuerliche Förderung der Aufstockungsleistungen und die im Vergleich zur Teilzeit höheren Rentenanwartschaften durchaus noch Argumente für die Altersteilzeit bieten, erfreut sich die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst in jüngster Zeit wieder wachsender Beliebtheit.

Für den öffentlichen Dienst ist seit dem 1.1.2010 der TV FlexAZ (Bund- und VKA-Fassung) maßgebend. Der TV FlexAZ ist ausschlaggebend für das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Er regelt auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes die Rechte und Pflichten, die sich für Arbeitgeber und Beschäftigte im Falle der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ergeben, wie z. B. ein etwaiger Rechtsanspruch auf Altersteilzeit sowie die Höhe der Aufstockungsleistungen.

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) hingegen richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Es war ursprünglich lediglich darauf ausgerichtet, die sozialrechtlichen Voraussetzungen für geförderte Altersteilzeit (Erstattung der Aufstockungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei Wiederbesetzung) zu regeln und normiert daher die Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen von Altersteilzeit. Nur wenn diese gewahrt sind, greifen auch nach Wegfall der sozialrechtlichen Förderung seit 2010 die verbliebenen gesetzlichen Förderungen wie Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit von Aufstockungsbeträgen.

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