Nach § 60 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT soll ein Angestellter nach Erreichen der Altersgrenze nur ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden.

Man wird deshalb davon ausgehen müssen, dass im Geltungsbereich des BAT dafür ein dringendes dienstliches oder betriebliches Interesse vorliegen muss.

Ein Rechtsanspruch des Angestellten auf Weiterbeschäftigung lässt sich allerdings keinesfalls daraus ableiten.

 
Praxis-Tipp

Beachten Sie insbesondere, ob für Ihren Bereich eine Verwaltungsübung besteht oder eventuell sogar Verwaltungsvorschriften durch vorgesetzte Dienststellen über das "ob" und ggf. sogar die Zeitdauer einer Weiterbeschäftigung erlassen sind.[1]

Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Einhaltung dieser Form ist allerdings kein Wirksamkeitserfordernis (konstitutiv).

Soweit ein Angestellter ohne entsprechende Vereinbarung weiterbeschäftigt wird, finden die Vorschriften des BAT unter Einschluss von § 60 Abs. 2 BAT Anwendung.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber dann in der ursprünglich gegebenen Möglichkeit, bestimmte BAT-Vorschriften abzubedingen, eingeschränkt ist.

 
Praxis-Tipp

Schließen Sie in jedem Fall rechtzeitig einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

[1] Siehe z.B. Hinweise des Finanzministeriums Baden-Württemberg zum Arbeits- u. Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht, Zusatzversorgungsrecht, § 60 BAT Rdnr. 2.

3.1 Abdingbarkeit von BAT-Vorschriften

Nach § 60 Abs. 2 UA 1 Satz 2 können die Vorschriften des BAT ganz oder teilweise abbedungen werden.

Für eine rechtswirksame Abbedingung ist allerdings Schriftform erforderlich, da es sich insoweit um Nebenabreden im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT handelt.

Der BAT kann allerdings auch ganz – einschließlich des § 4 BAT – abbedungen werden.

Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere an die Vorschriften über Arbeitszeit, Urlaub, Krankengeldzuschuss, Zuwendungen usw. zu denken.

Soweit sich in früheren Fällen eine gewisse Übung des Arbeitgebers herausgebildet hat, kann dies allerdings dann auch eine Bindung im Sinne einer Gleichbehandlung herbeiführen.

Beachten Sie aber, dass die zwingenden gesetzlichen Mindestbestimmungen (z.B.: ArbZG, EFZG, BUrlG) einzuhalten sind.

Da § 60 Abs. 2 eine Spezialregelung für die Weiterbeschäftigung darstellt, kommen die Sonderregelungen zu SR 2y BAT (vgl. Besonderheiten der Vertragsabwicklung nach der SR 2y BAT - Zusammenfassung) nicht zur Anwendung.

3.2 Vergütung, Eingruppierung

Es kann keine niedrigere Vergütung vereinbart werden als die, die dem Angestellten nach den von ihm ausgeübten Tätigkeiten zusteht.

Damit ist die Vergütung entsprechend den §§ 22 ff. BAT zu ermitteln.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Angestellte mit seinen bisher ausgeübten Tätigkeiten weiterbeschäftigt oder entsprechend bezahlt werden muss.

Es können ihm durchaus andere – auch niedriger bewertete – Tätigkeiten vertraglich übertragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter war bis zu seinem 65. Lebensjahr mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe II a BAT beschäftigt. Nach seiner Weiterbeschäftigung nach § 60 BAT können ihm Tätigkeiten nach VergGr III BAT übertragen werden. Er hat dann auch nur einen Anspruch auf Bezahlung entsprechend der VergGr III BAT.

3.3 Weitere Bestimmungen

Nach den einschlägigen Personalvertretungsgesetzen besteht ein Mitbestimmungsrecht für die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus.[1]

Das Kündigungsschutzgesetz kommt im Falle der Kündigung eines derartigen Arbeitsverhältnisses zur Anwendung, wobei sich die Beschäftigungszeit unter Anrechnung der vorher beim selben Betrieb verbrachten Beschäftigungszeit errechnet.[2]

Die Kündigungsfrist von 4 Wochen ergibt sich aus § 60 Abs. 2 Satz 3 BAT, soweit arbeitsvertraglich nichts anderes (auch keine Verkürzung) vereinbart ist.

Die Vorschriften des BAT (§§ 53 ff. BAT) sind damit insoweit insgesamt ausgeschlossen.

§ 172 SGB VI ist zu beachten. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung abführen muss in der Höhe, die für ihn bei noch bestehender Versicherungspflicht bestehen würde.

Für die Krankenversicherung ist die Versicherungspflicht in § 5 SGB V geregelt.

Nach § 109c AFG besteht Beitragsfreiheit für die Arbeitslosenversicherung.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres besteht nach § 6 Abs. 2 VersorgungsTV keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung mehr.

Zu Urlaub, Zuwendung usw. gilt das zu § 60 Abs. 1 BAT Ausgeführte entsprechend.

[1] Vgl. z.B. § 76 I Nr. 7 LPVG Baden-Württemberg.
[2] Hueck, v. Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz, 11. Aufl. 1992, § 1 Rdnr. 77 ff. M.w.N.

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