Wenn bei Erreichen der Altersgrenze nach § 60 Abs. 1 BAT die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus der Rentenversicherung oder einer Altersversorgung eines von dem BAT erfassten Arbeitgebers oder einer anderen Stelle des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen anderen TV wesentlich gleichen Inhalts anwenden, bei Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht vorliegen, kommt unter den folgenden Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung in Betracht:

  • Unter Altersversorgung im Sinne des UA 2 ist eine solche zu verstehen, die anstelle einer Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen ist.

    Darunter fällt nicht die zusätzliche Altersversorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach dem VersTV (vgl. Zusatzversorgung).[1]

  • Die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Rente sind nicht gegeben. Darunter wird zum Beispiel die Erfüllung der erforderlichen Wartezeiten, Beitragszeiten u.ä. verstanden. Ein Fehlen der lediglich formal – technischen Voraussetzungen, wie Stellung des Rentenantrags, Rentenfeststellungsbescheid ist noch nicht zugestellt u.ä., genügt nicht.[2]
  • Volle Leistungsfähigkeit des Angestellten.

    Diese Voraussetzung dürfte nicht mehr gegeben sein, wenn der Angestellte keine seiner Stellung entsprechende qualitative und/oder quantitative Arbeitsleistung erbringt oder künftig, abgesehen von einer nicht erheblichen Zeitspanne, erbringen kann.

Selbst wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht kein Rechtsanspruch des Angestellten auf Weiterbeschäftigung.

Der Arbeitgeber ist jedoch gehalten, eine Entscheidung zu treffen, die nicht willkürlich ist, sondern durch sachliche Gründe belegt ist.

Hier kann die Personalsituation im Betrieb durchaus dafür sprechen, von einer Weiterbeschäftigung abzusehen.

Die Weiterbeschäftigung soll bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rente, im allgemeinen aber nicht über 3 Jahre hinaus erfolgen.

[1] A.A. Baumgärtel/Fieberg, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht – Recht der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst Band IV Teil 2 § 60 BAT Rdnr. 19.
[2] Hier bestehen gelegentlich Verwaltungsvorschriften, vgl. Hinweise des FM Ba-Wü a.a.O. § 60 Rdnr. 31.

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