Rentenversicherung
§ 172 SGB VI ist zu beachten. Der Arbeitgeber hat im Fall einer (Weiter-)Beschäftigung auch für Beschäftigte, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, die Hälfte des Beitrags zu zahlen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
Krankenversicherung
Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 5 SGB V.
Arbeitslosenversicherung
Nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente i. S. d. VI. Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden.
Betriebliche Altersversorgung
Die Versicherungspflicht bzw. Befreiung richtet sich nach § 2 ATV-K in Verbindung mit der Anlage 2 – Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Auf das Stichwort Zusatzversorgung wird verwiesen.
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