Der Arbeitgeber ist in der Wahl des Arztes nicht frei. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L einigen sich Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat auf einen Arzt, der die Untersuchungen nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L durchführt. Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, führt der Betriebsarzt, ein Personalarzt oder ein Amtsarzt die Untersuchung durch. Soll ein anderer Arzt als der Betriebsarzt, ein Personalarzt oder ein Amtsarzt die Untersuchung durchführen, z. B. ein Facharzt, muss der Arbeitgeber sich zuvor hierüber mit der Beschäftigtenvertretung geeinigt haben. Allerdings muss keine namentliche Festlegung auf einen einzelnen Arzt erfolgen. Es können auch Praxisgemeinschaften oder bestimmte medizinische Institute festgelegt werden.

 
Hinweis

Die Bestellung von Betriebsärzten unterliegt der Mitbestimmung der Personalvertretung (§ 9 Abs. 3 ASiG für den Betriebsrat, § 75 Abs. 3 Nr. 10, § 78 Abs. 1 Nr. 14 BPersVG bzw. die entsprechenden Bestimmungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen für den Personalrat).

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