Bestandteile von Eignungsuntersuchungen


Bestandteile von Eignungsuntersuchungen

Der rechtliche Rahmen für Eignungsuntersuchungen ist eng. Untersuchungsinhalte sind deshalb darauf zu beschränken, was als wesentlich für die konkret durchzuführende Tätigkeit angesehen werden muss.

Ein pauschales „wir untersuchen mal alles, was geht, vielleicht können wir das ja mal brauchen” ist nicht zulässig.

Betriebsarzt legt Untersuchungsinhalte fest

Die Inhalte von Eignungsuntersuchungen, also die Anamnesefragen und Untersuchungsmethoden muss letztlich der untersuchende Arzt selber festlegen. Die „DGUV Grundsätze für arbeits­medi­zi­nische Untersuchungen” sind lediglich Anhaltspunkte und keine verbindlichen Vorgaben! Dies wird von allen Beteiligten immer wieder vergessen. Auch darf sich der Betriebsarzt selbstverständlich nicht vorschreiben lassen, wie Eignungsuntersuchungen durchzuführen oder welche Untersuchungsmethoden anzuwenden sind. Die inhaltliche Ausgestaltung seiner Untersuchungsmethoden muss dem Ziel gerecht werden, eine Eignung festzustellen. Weil Menschen sich unterscheiden, können sich auch Untersuchungsinhalte unterscheiden.
Betriebsärzte sind auch deshalb – ebenso wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit – weisungsfrei (§8 ASiG).

Selbstverständlich muss der untersuchende Arzt flexibel auf Situationen reagieren. Erscheint beispielsweise ein Beschäftigter zu einer Eignungsuntersuchung mit Alkoholgeruch, so ist das Ergebnis zwar eine Nicht-Eignung (ohne irgendeine Untersuchung machen zu müssen), aber der Betriebsarzt ist jetzt natürlich gefordert, mit dem Beschäftigten eine Lösung zu erarbeiten, die im besten Fall die Eignung wieder herstellen wird.

Selbstverständlich muss mit überraschenden, vom „Normalen” abweichenden  Untersuchungs­ergebnissen so umgegangen werden, dass eine Eignungsbeurteilung möglich ist. Das kann auch bedeuten, dass auffällige Befunde von anderen Fachärzten geklärt werden müssen, bevor eine Bescheinigung erstellt werden kann.

Eignungsuntersuchungen als Risikominimierung?

Ist es eigentlich überhaupt möglich, im Rahmen einer Anamnese und Untersuchung Risiken für den betrieblichen Alltag zu minimieren?

Klare Antwort: Nur zu einem kleinen Teil. Arbeitsunfälle haben Ursachen und diese können technisch, verhaltensbedingt oder eben auch eignungs­bedingt wegen gesundheitlicher Einschränkungen sein. Der hinreichend sichere Ausschluss gesund­heitlicher Risiken bedeutet jedoch nicht, dass es nicht zu einem Unfallereignis kommen kann! Leider meinen Fachkräfte für Arbeitssicherheit immer wieder mal, dass ja nichts passieren könne, wenn nur alle gut und regelmäßig untersucht sind. Das ist ein gefährlicher Trugschluss. Der bisher einzige tödliche Unfall eines Staplerfahrers, den der Autor dieser Zeilen erleben musste, hatte nichts mit der Eignung des Fahrers zu tun. Es war das Ergebnis einer über Jahre von ASA-Sitzung zu ASA-Sitzung mitgeschleppten und immer wieder diskutierten aber leider falschen Gefährdungsbeurteilung in einem Logistikbereich.

Wie lange „gilt” eine Eignungsuntersuchung? Rein formal häufig drei Jahre. Das heißt aber nicht, das in dieser Zeit keine Eignungsschwierigkeiten auftreten können! Insofern sind drei Jahre eher willkürlich oder auch „historisch gewachsen”. Vernünftigerweise lässt sich ein Gesundheits- und Eignungszustand maximal sechs Monate in die Zukunft vermuten. Diese „Vermutungswirkung” gilt im Übrigen auch für Einstellungsuntersuchungen, welche den Sonderfall der Eignungsuntersuchung darstellen.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitsmedizinische Vorsorge, Arbeitsschutz