§ 33 Abs. 4 TVöD / § 33 Abs. 4 TV-L regelt einen Sonderfall der ärztlichen Untersuchung. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD / § 33 Abs. 4 Satz 1 TV-L endet das Arbeitsvertragsverhältnis automatisch mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Bei einer schuldhaften Verzögerung des Rentenantrages durch den Beschäftigten, kann der Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung anordnen. An die Stelle des Rentenbescheids tritt dann das Gutachten eines Amtsarztes bzw. eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L bestimmten Arztes. Dies gilt ebenso für Beschäftigte, die eine Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI beziehen oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Eine vergleichbare Regelung beinhaltete § 59 Abs. 1 BAT/BAT-O (Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsminderung).

Weitere Sonderregelungen:

TVöD-Bund:

  • § 45 Nr. 3 BT-V Bund: Untersuchungen auf Tropentauglichkeit für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind
  • § 46 Nr. 2 BT-V Bund: Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten innerhalb des Hausstands: Teilnahmemöglichkeit bei medizinischen Schutzmaßnahmen; Anspruch auf ärztliche Untersuchung vor Beginn und Ende einer größeren militärischen Unternehmung

VKA:

  • § 47 Nr. 2 BT-V VKA: Untersuchung im Rahmen strahlenschutzrechtlicher Vorschriften in der Kernforschung

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