Informationen über diesen Tarifvertrag

TVAöD-BBiG - Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 18. April 2018

Datum: 18. April 2018

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005

§ 1 Änderungen des TVAöD - Besonderer Teil BBiG -

Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    (1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt:

      ab 1. März 2018 ab 1. März 2019
    im ersten Ausbildungsjahr 968,26 Euro 1.018,26 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr 1.018,20 Euro 1.068,20 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr 1.064,02 Euro 1.114,02 Euro
    im vierten Ausbildungsjahr 1.127,59 Euro 1.177,59 Euro.
  2. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe "29 Ausbildungstage" durch die Angabe "30 Ausbildungstage" ersetzt.
  3. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende der ostdeutschen Sparkassen 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8).

    2. Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

      Für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 67,50 Prozent, im Kalenderjahr 2019 73,80 Prozent, im Kalenderjahr 2020 79,20 Prozent, im Kalenderjahr 2021 84,60 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8) betragen.

    3. Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.
  4. In § 20a Absatz 3 Buchstabe a wird die Angabe "28. Februar 2018" durch die Angabe "31. August 2020" ersetzt.

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2018 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nummer 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

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