Der Geltungsbereich der COVID-19-ArbZV ist tätigkeitsbezogen und fokussiert auf die in § 1 Abs. 2 COVID-19-ArbZV abschließend aufgeführten Tätigkeiten, für deren Ausführungen von den Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht werden kann.

Sie gilt für Tätigkeiten

  1. beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von

    1. Waren des täglichen Bedarfs,
    2. Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,
    3. Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden,
    4. Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a bis c genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,
  2. bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
  3. bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz,
  4. bei Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,
  5. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  6. der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  7. zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  8. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  9. In Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

Bei der Nr. 1 ist das Liefern von Produkten auf Lieferungen an Unternehmer beschränkt.

Das Beliefern von Endverbrauchern ist (mit Ausnahme von Nr. 9: Apotheken und Sanitätshäuser) ausgenommen.

Bei der Nr. 2 wird hinsichtlich der medizinischen Behandlung, Pflege oder Betreuung von Personen nicht zwischen stationären und ambulanten Maßnahmen unterschieden. Erfasst sind sämtliche Tätigkeiten der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten.

Die Nr. 9 ist auf "Apotheken und Sanitätshäuser" begrenzt. Nach dem Referentenentwurf waren hier auch Tätigkeiten in Verkaufsstellen, die in den Ladenschlussgesetzen des Bundes und der Länder geregelt werden, wie z. B. Tankstellen, erfasst.

 
Wichtig

Bei sämtlichen nachfolgenden Ausnahmeregelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Sonn- und Feiertagsarbeit gelten gemeinsame einschränkende Voraussetzungen.

Danach dürfen die vorgenannten Ausnahmen vom ArbZG nur in Anspruch genommen werden, wenn diese wegen der COVID-19-Epidemie

  • zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  • zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung,
  • zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge oder
  • zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern

notwendig ist.

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