Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in der Abmahnung gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit der Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, dass er es nicht mehr fortsetzen könnte. Es ist deshalb nicht zulässig, wegen desselben Sachverhalts den Beschäftigten abzumahnen und ihm kurz darauf zu kündigen.[1] Eine Kündigung kann nicht allein auf die abgemahnten Gründe gestützt werden. Vielmehr müssen nach Zugang der Abmahnung entweder weitere kündigungsrechtlich relevante Umstände eingetreten oder dem Arbeitgeber nachträglich bekannt geworden sein.

Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn der Beschäftigte noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.[2]

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