Es genügt nicht, die dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Pflichtverletzungen in der Abmahnung lediglich allgemein zu umschreiben. Eine Abmahnung z. B. wegen

  • mangelhafter Leistungen,
  • ungebührlichen Verhaltens,
  • häufigen Zuspätkommens,
  • Störung des Betriebsfriedens,
  • Führungsschwächen

ist viel zu pauschal und wird den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung nicht gerecht. Die "mangelhaften Leistungen" usw. sind vielmehr anhand konkreter Fakten und Beispiele darzustellen und nach Zeit und Ort so detailliert zu beschreiben, dass (auch für den Arbeitnehmer) kein Zweifel aufkommen kann, welcher Vorgang vom Arbeitgeber beanstandet wird.

 

Beispiel

einer Abmahnung wegen mangelhafter Arbeitsleistungen:

Sehr geehrte Frau …,

wir haben Sie wiederholt darauf angesprochen, dass Ihre Rechtschreibung sehr zu wünschen übrig lässt. Am 15. März 2005 haben Sie Herrn Müller ein zweiseitiges Schreiben zur Unterschrift vorgelegt, das 17 Rechtschreib- und Interpunktionsfehler enthielt (siehe Anlage).

Außerdem mussten wir feststellen, dass Ihre Schreibgeschwindigkeit im Vergleich zu Ihren beiden Kolleginnen erheblich abfällt. Frau Bader und Frau Menzel erledigen in einer Woche im Durchschnitt eine Korrespondenz von etwa 250 Seiten, während Ihr Arbeitspensum im vergleichbaren Zeitraum bei 150 Seiten liegt. Diese Werte haben wir zuletzt in der 7. Kalenderwoche dieses Jahres festgestellt …

Eine Abmahnung kann sich durchaus auch auf mehrere Beanstandungen beziehen. Davon sollte der Arbeitgeber aber nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen. Eine Vielzahl von Vorwürfen bietet auch mehr Angriffspunkte. Dieser Umstand kann sehr schnell zur Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung führen (vgl. 10.1).

 

Tipp

Die Abmahnung sollte möglichst auf nur einen oder ganz wenige hieb- und stichfeste Punkte beschränkt werden. "Generalabrechnungen" sind gefährlich!

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