Ebenso wie während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses braucht der Arbeitgeber eines Kleinbetriebs i. S. d. § 23 Abs. 1 KSchG seine Arbeitnehmer vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung nicht abzumahnen.[1] Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 bis 14), die den allgemeinen Kündigungsschutz zum Inhalt haben, nicht für Verwaltungen und Betriebe, in denen in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt werden. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gelten bei Arbeitgebern mit in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmern die Kündigungsschutzbestimmungen nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.

Wenn der Arbeitgeber eines solchen Betriebs im Grundsatz frei kündigen kann und diese Kündigung im Regelfall vom Gericht nicht inhaltlich, sondern nur in formeller Hinsicht überprüft werden kann, kann es auf das Erfordernis einer der Kündigung vorausgehenden Abmahnung nicht ankommen.

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