LAG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2017, 7 Sa 319/16

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts können für die Berechnung der Kündigungsfristen aus § 34 Abs. 1 und 2 TVöD nur Beschäftigungszeiten bei einem identischen Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Die Klägerin, geboren im Jahre 1972, war von August 1991 bis Dezember 2014 in der Verwaltung zweier Städte als Verwaltungsangestellte beschäftigt und wechselte im Januar 2015 zur Beklagten, ebenfalls eine öffentliche Arbeitgeberin. Arbeitsvertraglich waren der TVöD sowie eine 6-monatige Probezeit vereinbart. Die Beklagte kündigte jedoch das Arbeitsverhältnis im Mai zum 30.6.2015. Hiergegen klagte die Klägerin. Sie begründete dies damit, dass sie aufgrund der Regelung in § 34 Abs. 2 TVöD unkündbar sei, da sie das 40. Lebensjahr vollendet habe und über 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt sei; denn ihre Beschäftigungszeiten bei den Stadtverwaltungen seien mit einzubeziehen, was sich aus § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA ergebe.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Allerdings ließ das LAG die Revision zum BAG zu.

Das Gericht entschied, dass die vorliegende Kündigung wirksam war, insbesondere da der Ausschlusstatbestand des § 34 Abs. 2 TVöD, der eine Kündigung von über 40-jährigen Arbeitnehmern mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit nur aus wichtigem Grund zulässt, im vorliegenden Fall nicht einschlägig war; denn die Klägerin war erst 6 Monate bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Verweis in Abs. 2 auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2, wonach zur Berechnung der Vorbeschäftigungszeit bei der Frage der ordentlichen Unkündbarkeit nur Beschäftigungen bei einem identischen Arbeitgeber herangezogen werden können. Ein Verweis auf Abs. 3 Sätze 3 und 4, wonach auch Zeiten bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber anerkannt werden, erfolgt in Abs. 2 gerade nicht, sodass die Zeiten, in welchen die Klägerin in den Stadtverwaltungen tätig war, nicht einzubeziehen sind. Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus den von der Klägerin vorgebrachten Vorschriften gem. § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD i. V. m. § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA und den bis September 2005 geltenden Vorschriften des BAT; denn die vor dem Oktober 2005 geleisteten Beschäftigungszeiten der Klägerin waren auch nach den damals geltenden Regelungen nicht anerkennungsfähig, da § 19 BAT eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern nicht vorsah.

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