Nachdem zwischen den Tarifvertragsparteien nach Inkrafttreten des TVöD zunächst streitig war, ob hinsichtlich der Wechselschicht- und Schichtzulagen vorläufig die bisherigen Tarifbestimmungen weiter gelten oder ab 1.10.2005 ausschließlich § 8 Abs. 5 und 6 TVöD maßgebend ist, haben sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen der zweiten Korrektur des TVöD auf folgenden Kompromiss geeinigt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA):

Bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD gelten für übergeleitete Beschäftigte, auf die der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 1. Juli 1981 oder der Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 bis zum 30. September 2005 Anwendung gefunden hat, diese Tarifverträge einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen des BAT bzw. BMT-G weiter.

Für alle übrigen Beschäftigten gelten seit 1.10.2005 die Begriffsbestimmungen sowie die Entgeltregelungen zur Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 5 und 6 TVöD-K/-TVöD-B (§ 23 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA).

Die Tarifverträge betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen finden nur Anwendung auf die von Nr. 6 Abs. 2 SR 2o, Nr. 4 Abs. 3 SR 2t, Nr. 4 Abs. 3 SR 2u oder Nr. 5 Abs. 2 SR 2v BAT erfassten Beschäftigten. Dies sind Mitarbeiter

  • in Kernforschungseinrichtungen (SR 2 o),
  • in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und in Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung) (SR 2t),
  • in Nahverkehrsbetrieben (SR 2u),
  • in Flughafenbetrieben (SR 2v).

Der "Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4 Unterabs. 1 BMT-G" (TV Schichtlohnzuschlag) gilt nach dessen § 1 für die unter den BMT-G fallenden "und nicht von § 24 Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 erfassten" Arbeiter. § 24 Abs. 4 Unterabs. 2 BMT-G bestimmt jedoch, dass für die unter § 2 Abs. 1 Buchst. e fallenden Arbeiter – dies sind die Arbeiter in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten jeder Art, Kliniken, Medizinischen Instituten usw. – der nach § 24 Abs. 4 Unterabs. 1 vereinbarte Tarifvertrag nicht gilt.

 
Praxis-Tipp

Für den Bereich der Krankenhäuser sowie der Pflege- und Betreuungseinrichtungen hat die Übergangsregelung in § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA damit keine Bedeutung![1] Sowohl für übergeleitete als auch für neu eingestellte Beschäftigte richtet sich die Vergütung für Wechselschicht- und Schichtarbeit ausschließlich nach den Bestimmungen in §§ 7 und 8 TVöD-K bzw. TVöD-B.

[1] Im Gegensatz dazu hat z. B. die BWKG in Mitteilung 173/2006 v. 6.6.2006, Az.: 4021-00, die Änderung als "von besonderer Bedeutung für die Krankenhäuser" veröffentlicht.

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