Nachdem zwischen den Tarifvertragsparteien nach Inkrafttreten des TVöD zunächst streitig war, ob hinsichtlich der Wechselschicht- und Schichtzulagen vorläufig die bisherigen Tarifbestimmungen weiter gelten oder ab 1.10.2005 ausschließlich § 8 Abs. 5 und 6 TVöD maßgebend ist, haben sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen der zweiten Korrektur des TVöD auf folgenden Kompromiss geeinigt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA):

Bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD gelten für übergeleitete Beschäftigte, auf die der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 1. Juli 1981 oder der Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 bis zum 30. September 2005 Anwendung gefunden hat, diese Tarifverträge einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen des BAT bzw. BMT-G weiter.

Für alle übrigen Beschäftigten gelten seit 1.10.2005 die Begriffsbestimmungen sowie die Entgeltregelungen zur Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 5 und 6 TVöD (§ 23 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA).

Die genannten Tarifverträge betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen finden nur Anwendung auf die von Nr. 6 Abs. 2 SR 2 o, Nr. 4 Abs. 3 SR 2 t, Nr. 4 Abs. 3 SR 2 u oder Nr. 5 Abs. 2 SR 2 v Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) erfassten Beschäftigten. Dies sind Mitarbeiter

  • in Kernforschungseinrichtungen (SR 2 o),
  • in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und in Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung) (SR 2 t),
  • in Nahverkehrsbetrieben (SR 2 u)
  • in Flughafenbetrieben (SR 2 v).

Der "Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4 Unterabs. 1 BMT-G" (TV Schichtlohnzuschlag) gilt nach dessen § 1 für die unter den BMT-G fallenden und nicht von § 24 Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 erfassten Arbeiter.

 
Praxis-Tipp

Die genannten Tarifverträge gelten im Rahmen der Übergangsregelung nur für übergeleitete Beschäftigte, auf die der entsprechende Tarifvertrag bis zum 30.9.2005 Anwendung gefunden hat, weiter. Die Übergangsregelung in § 23 TVÜ-VKA hat damit nur Bedeutung für übergeleitete Angestellte in den ausdrücklich genannten Branchen sowie für übergeleitete Arbeiter. In allen anderen Bereichen richtet sich die Zulage für Wechselschicht- und Schichtarbeit sowohl für übergeleitete als auch für neu eingestellte Beschäftigte ausschließlich nach den Bestimmungen in §§ 7 und 8 TVöD.

Die im bis 31.12.2016 fortgeltenden Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen aufgeführten Beträge sind nicht dynamisch ausgestaltet und waren deshalb bis zum Inkrafttreten der neuen ntgeltordnung in bisheriger Höhe weiter zu gewähren. Mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung TVöD-VKA zum 1.1.2017 hat die Übergangsregelung in § 26 Abs. 2 TVÜ-VKA keine praktische Bedeutung mehr.

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