Bis zum 31.12.2018 enthielt der TVöD für sämtliche Sparten folgende Regelung zur Dauer des Zusatzurlaubs:

Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub in folgendem Umfang:

  • bei ständiger Wechselschichtarbeit für je 2 zusammenhängende Monate 1 Zusatzurlaubstag, somit maximal 6 Zusatzurlaubstage pro Jahr
  • bei ständiger Schichtarbeit für je 4 zusammenhängende Monate 1 Zusatzurlaubstag, somit maximal 3 Zusatzurlaubstage pro Jahr.

Diese Regelung ist weiterhin maßgebend für sämtliche Sparten des TVöD ausgenommen die Krankenhäuser.

 
Wichtig

Erhöhung des Zusatzurlaubs für ständige Wechselschichtarbeit in Krankenhäusern ab 2019

Mit der Tarifeinigung vom 18.4.2018 haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschichtarbeit für die Beschäftigten in Krankenhäusern wie folgt erhöht (§ 27 Abs. 1.1 TVöD-K[1]):

  • 2019: Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub "nach Abs. 1 Buchst. a" – also der bisher bereits maßgebenden Vorschrift zum Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit – wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt.
  • 2020: Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub "nach Abs. 1 Buchst. a" – also der bisher bereits maßgebenden Vorschrift zum Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit – ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a – also der bisher bereits maßgebenden Vorschrift zum Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit – , wird ein zweiter zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.
  • 2021: Ab dem Kalenderjahr 2021 wird je zwei Tage Zusatzurlaubsanspruch "nach Abs. 1 Buchst. a" – also der bisher bereits maßgebenden Vorschrift zum Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit – ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.

Die erhöhten Zusatzurlaubsansprüche bei ständiger Wechselschichtarbeit gelten nur für die Sparte der Krankenhäuser. In den anderen Sparten – auch in den Pflege- und Betreuungseinrichtungen – verbleibt es bei der Höchstgrenze von 6 Zusatzurlaubstagen bei ständiger Wechselschichtarbeit pro Jahr.

Folgende Beispiele mögen die tarifliche Neuregelung in Krankenhäusern verdeutlichen:

 
Praxis-Beispiel

Weitere Zusatzurlaubstage für ständige Wechselschichtarbeit für Beschäftigte in Krankenhäusern

  • 2019: Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit, wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt.

    Beispiele:

    • Der Beschäftigte leistet in der Zeit vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 ständig Wechselschichtarbeit. Mit Ablauf des 30.6.2019 hat der Beschäftigte Anspruch auf 3 Zusatzurlaubstagen erworben. Dem Beschäftigten ist ein weiterer Zusatzurlaubstag zu gewähren. Leistet der Beschäftigte auch vom 1.7.2019 bis zum 31.12.2019 ständige Wechselschichtarbeit, stehen ihm weitere 3 Zusatzurlaubstagen, insgesamt im Kalenderjahr somit 7 Zusatzurlaubstage für ständige Wechselschichtarbeit zu.[2]
    • Der Beschäftigte leistet in der Zeit vom 15.2.2019 bis 14.4.2019[3], vom 1.6.2019 bis 31.7.2019 sowie vom 1.10.2019 bis 30.11.2019 ständige Wechselschichtarbeit. Der Beschäftigte hat im Kalenderjahr 2019 Anspruch auf 3 Zusatzurlaubstage erworben. Dem Beschäftigten ist ein weiterer Zusatzurlaubstag zu gewähren. Die Regelung verlangt nicht, dass die 3 Zusatzurlaubstage, die den Anspruch auf den weiteren Zusatzurlaubstag auslösen, in 6 zusammenhängenden Monaten erworben sein müssen.
    • Nicht ganz eindeutig geklärt ist die Situation, wenn der Beschäftigte den dritten Zusatzurlaubstag erst mit ständiger Wechselschichtarbeit in der Zeit vom 1.11.2019 bis 31.12.2019 erwirbt. Der Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag setzt voraus, dass der Beschäftigte Wechselschichtarbeit tatsächlich leistet. Dies spricht dafür, dass der Anspruch auf den Zusatzurlaubstag erst nach Ableistung der Wechselschichtarbeit entsteht. Andererseits enthält die Vorschrift in § 27 TVöD-K (wie auch die Vorschrift in den anderen Sparten) die Formulierung, "Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit … leisten und denen die Zulage … zusteht, erhalten bei Wechselschichtarbeit für je 2 zusammenhängende Monate" einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Der Tarifvertrag verwendet nicht die Formulierung "erhalten nach Ableistung von je 2 zusammenhängenden Monaten" Wechselschichtarbeit, vielmehr wird der Zusatzurlaub "für" 2 Monate Wechselschichtarbeit gewährt. Somit ist nach hier vertretener Auffassung davon auszugehen, dass der Zusatzurlaubstag für November und Dezember bereits im laufenden Kalenderjahr entsteht, und nicht erst mit Ablauf der auf den 31.12.2019 fallenden Ableistung von Wechselschichtarbeit. Würde man der Auffassung folgen, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub erst nach Ablauf des 31.12.2019 entsteht, hätte dies zur Folge, dass der Anspruch auf den Zusatzurlaubstag nicht mehr im Kalenderjahr 2019, sondern erst 2020 entsteht. Dies kann von den Tarifvertragsparteien kaum gewollt sein. Für die hier vertretene Auffassung spricht auch die tarifliche Neuregelung zur Hö...

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