Die nachfolgenden Ausführungen haben für Beschäftigte, die nach einem Dienstplan eingesetzt sind, keine Bedeutung. Bei diesen Beschäftigten regelt § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B für den Einsatz nach einem Dienstplan, der Wechselschicht- oder Schichtarbeit an 7 Tagen in der Woche vorsieht, für die übrigen Dienstplanbeschäftigte § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K/TVöD-B über den Sollzeitabzug ("Verminderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit" für jeden Feiertag, der auf einen Werktag fällt) abschließend den Freizeitausgleich.

Für Beschäftigte, die Feiertagsarbeit leisten, aber nicht nach einem Dienstplan eingesetzt sind, bestimmt sich der Freizeitausgleich nach § 6.1 Abs. 1 TVöD-K.

 
Praxis-Tipp

Nach der bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelung[1] war die Feiertagsarbeit nur auf Antrag des Arbeitnehmers durch Freizeit auszugleichen; ohne entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers war die Feiertagsarbeit grundsätzlich auszuzahlen.

Der TVöD enthält weder im Allgemeinen Teil noch in § 6.1 TVöD-K dieses Antragserfordernis für den Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit. Damit ist – wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen – Freizeitausgleich zu gewähren (§ 6.1 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss Arbeitnehmern, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG). Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, greift ein kürzerer Ausgleichszeitraum: Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG ist für die Sonntagsarbeit zwingend ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der Sonntag zugleich ein gesetzlicher Feiertag ist.

 
Wichtig

§ 6.1 Abs. 1 TVöD-K bestimmt einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Ausgleichszeitraum.[2] Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag ausgeglichen, und zwar

  • möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats,
  • spätestens jedoch bis zum Ende des dritten Kalendermonats.

Der Tarifvertrag lehnt sich damit nicht an den achtwöchigen Ausgleichszeitraum an, sondern orientiert sich – wie in zahlreichen Schichtsystemen üblich – am Monatszeitraum.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte wird am 1.5. zur Arbeitsleistung herangezogen. Der Freizeitausgleich muss möglichst bis zum 30.6., spätestens jedoch bis 31.8. gewährt sein.

Während im Allgemeinen Teil des TVöD zwingend Freizeitausgleich zu erteilen ist, enthält § 6.1 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K eine für die Praxis wichtige Einschränkung.

 
Wichtig

Die Feiertagsarbeit wird durch Freizeit ausgeglichen, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

Damit kann der Arbeitgeber – z. B. bei einem personellen Engpass – die Feiertagsarbeit auch auszahlen.[3] Eine weitere Begründung wird aufgrund der weiten Formulierung "betriebliche Verhältnisse" für den fehlenden Freizeitausgleich nicht verlangt werden können.

Wird Freizeitausgleich gewährt, kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag in Betracht, also auch ein arbeitsfreier Samstag.[4]

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs[5] soll die Regelung in § 11 Abs. 3 ArbZG aus Arbeitsschutzgründen lediglich sicherstellen, dass der Arbeitnehmer wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche – bzw. bei Feiertagsarbeit einen entsprechenden Freizeitausgleich – hat. Die Vorschrift gibt dagegen keine Vergütungssicherung. Damit ist unerheblich, ob der Ausgleichstag für den Beschäftigten ohnehin frei ist oder nicht.

Der Ersatzruhetag kann auch im Vorhinein gegeben werden. § 11 Abs. 3 ArbZG verlangt nur, dass der Feiertag in den Ausgleichszeitraum von 8 – bzw. bei Sonntagsarbeit von 2 – Wochen eingeschlossen ist. Der Ersatzruhetag muss dem Feiertag nicht folgen.[6]

 
Wichtig

Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TVöD verlangt, dass der Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet wird!

Aufgrund der zwingenden Regelung kann ein dienstplanmäßig freier Tag, der nicht ausdrücklich als Ausgleichstag für die Feiertagsarbeit bezeichnet ist, nicht als Freizeitausgleich im Sinne des § 6.1 TVöD-K gewertet werden! Die Feiertagsarbeit ist auszuzahlen.

Nach § 11 Abs. 4 ArbZG ist der Ersatzruhetag grundsätzlich unmittelbar in Verbindung mit der mindestens elfstündigen ununterbrochenen Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (§ 5 ArbZG) zu gewähren. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass auch Beschäftigte, die Sonntags- oder Feiertagsarbeit leisten, grundsätzlich eine wöchentliche Mindestruhezeit von 35 Stunden erhalten.[7] Die Mindestruhezeit kann ausnahmsweise auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden, soweit technische oder arbeitsorganisatorische Gründe der Gewährung des Ersatzruhetages zusammen mit einer täglichen Ruhezeit entgegenstehen.

 
Praxis-Beispiel

Nach dem Schichtplan endet die Spätschicht am Tag vor dem gesetzlichen Feiertag um 21 Uhr. Die Frühschicht am Tag nach dem Feiertag beginnt um 6 Uhr. Zwischen den Arbeitseinsätzen lieg...

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