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Feiertage, Entgelt bei Feiertagsarbeit / 5.3 Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit

Jutta Schwerdle
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Praxis-Tipp

Nach der bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelung[1] war die Feiertagsarbeit nur auf Antrag des Arbeitnehmers durch Freizeit auszugleichen; ohne entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers war die Feiertagsarbeit grundsätzlich auszuzahlen.

Der TVöD enthält im Allgemeinen Teil[2] dagegen keine eigenständige Bestimmung zum Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit. Damit ist insoweit die nachfolgend dargestellte gesetzliche Regelung abschließend. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Feiertagsarbeit Freizeitausgleich zu gewähren. Nach § 12 ArbZG muss der Freizeitausgleich innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 8 Wochen erteilt werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss Arbeitnehmern, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, innerhalb von 8 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG).

Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, greift ein kürzerer Ausgleichszeitraum: Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG ist für die Sonntagsarbeit zwingend ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der Sonntag zugleich ein gesetzlicher Feiertag ist.

 
Wichtig

Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag in Betracht, also auch ein arbeitsfreier Samstag.[3]

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs[4] soll die Regelung in § 11 Abs. 3 ArbZG aus Arbeitsschutzgründen lediglich sicherstellen, dass der Arbeitnehmer wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche – bzw. bei Feiertagsarbeit einen entsprechenden Freizeitausgleich – hat. Die Vorschrift gibt dagegen keine Vergütungssicherung. Damit ist unerheblich, ob der Ausgleichstag für den Beschäftigten ohnehin frei ist oder nicht.

Der Ersatzruhetag kann auch im Vorhinein gegeben werden. § 11 Abs. 3 ArbZG verlangt nur, dass der Feierta...

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