Nach der bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelung war die Feiertagsarbeit nur auf Antrag des Arbeitnehmers durch Freizeit auszugleichen; ohne entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers war die Feiertagsarbeit grundsätzlich auszuzahlen.
Der TVöD enthält im Allgemeinen Teil dagegen keine eigenständige Bestimmung zum Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit. Damit ist insoweit die nachfolgend dargestellte gesetzliche Regelung abschließend. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Feiertagsarbeit Freizeitausgleich zu gewähren. Nach § 12 ArbZG muss der Freizeitausgleich innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 8 Wochen erteilt werden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss Arbeitnehmern, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, innerhalb von 8 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG).
Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, greift ein kürzerer Ausgleichszeitraum: Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG ist für die Sonntagsarbeit zwingend ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der Sonntag zugleich ein gesetzlicher Feiertag ist.
Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag in Betracht, also auch ein arbeitsfreier Samstag.
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll die Regelung in § 11 Abs. 3 ArbZG aus Arbeitsschutzgründen lediglich sicherstellen, dass der Arbeitnehmer wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche – bzw. bei Feiertagsarbeit einen entsprechenden Freizeitausgleich – hat. Die Vorschrift gibt dagegen keine Vergütungssicherung. Damit ist unerheblich, ob der Ausgleichstag für den Beschäftigten ohnehin frei ist oder nicht.
Der Ersatzruhetag kann auch im Vorhinein gegeben werden. § 11 Abs. 3 ArbZG verlangt nur, dass der Feierta...