Praxis-Tipp

Nach der bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelung[1] war die Feiertagsarbeit nur auf Antrag des Arbeitnehmers durch Freizeit auszugleichen; ohne entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers war die Feiertagsarbeit grundsätzlich auszuzahlen.

Der TVöD enthält im Allgemeinen Teil[2] dagegen keine eigenständige Bestimmung zum Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit. Damit ist insoweit die nachfolgend dargestellte gesetzliche Regelung abschließend. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Feiertagsarbeit Freizeitausgleich zu gewähren. Nach § 12 ArbZG muss der Freizeitausgleich innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 8 Wochen erteilt werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss Arbeitnehmern, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, innerhalb von 8 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG).

Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, greift ein kürzerer Ausgleichszeitraum: Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG ist für die Sonntagsarbeit zwingend ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der Sonntag zugleich ein gesetzlicher Feiertag ist.

 
Wichtig

Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag in Betracht, also auch ein arbeitsfreier Samstag.[3]

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs[4] soll die Regelung in § 11 Abs. 3 ArbZG aus Arbeitsschutzgründen lediglich sicherstellen, dass der Arbeitnehmer wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche – bzw. bei Feiertagsarbeit einen entsprechenden Freizeitausgleich – hat. Die Vorschrift gibt dagegen keine Vergütungssicherung. Damit ist unerheblich, ob der Ausgleichstag für den Beschäftigten ohnehin frei ist oder nicht.

Der Ersatzruhetag kann auch im Vorhinein gegeben werden. § 11 Abs. 3 ArbZG verlangt nur, dass der Feiertag in den Ausgleichszeitraum von 8 – bzw. bei Sonntagsarbeit von 2 – Wochen eingeschlossen ist. Der Ersatzruhetag muss dem Feiertag nicht folgen.[5]

 
Wichtig

In den dienstplanführenden Bereichen ist die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TVöD zu beachten:

Der Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden!

Nach § 11 Abs. 4 ArbZG ist der Ersatzruhetag grundsätzlich unmittelbar in Verbindung mit der mindestens elfstündigen ununterbrochenen Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (§ 5 ArbZG) zu gewähren. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass auch Beschäftigte, die Sonntags- oder Feiertagsarbeit leisten, grundsätzlich eine wöchentliche Mindestruhezeit von 35 Stunden erhalten.[6] Die Mindestruhezeit kann ausnahmsweise auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden, soweit technische oder arbeitsorganisatorische Gründe der Gewährung des Ersatzruhetages zusammen mit einer täglichen Ruhezeit entgegenstehen.

 
Praxis-Beispiel

Nach dem Schichtplan endet die Spätschicht am Tag vor dem gesetzlichen Feiertag um 21 Uhr. Die Frühschicht am Tag nach dem Feiertag beginnt um 6 Uhr. Zwischen den Arbeitseinsätzen liegt eine ununterbrochene Ruhezeit von nur 33 Stunden.

Der Schichtplan ist dennoch zulässig. Ein Schichtwechsel gilt als "arbeitsorganisatorischer Grund" für eine Abweichung von der gesetzlichen Mindestruhezeit bei Feiertagsarbeit.[7]

Abweichende Sonderregelungen zum Ausgleich der Feiertagsarbeit bestehen im TVöD z. B. für

  • Beschäftigte in Krankenhäusern sowei in Pflege- und Betreuungseinrichtungen (§ 6.1 TVöD-K/ TVöD-B):

    Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist durch entsprechenden Freizeitausgleich an einem anderen Werktag möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens jedoch bis zum Ende des dritten Kalendermonats auszugleichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.

  • Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung auf Binnen- und Seefahrzeugen (§ 46 Kapitel II Nr. 10 Abs. 1 Satz 3 TVöD BT-V):

    Bei Fahrten von Schiffen in See können die gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsarbeit bis zum Ablauf des Ausgleichzeitraums nach § 8 Abs. 2 TVöD – von bis zu einem Jahr – zusammenhängend gewährt werden.

[2] Sonderregelungen gelten für die Sparte der Krankenhäuser (TVöD-K) sowie die Sparte der Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B).
[3] BAG, Urteil v. 12.12.2001, AP ArbZG § 11 Nr. 1.
[4] BT-Drucks. 12/5888, S. 30.
[5] Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 110 ArbZG, § 11 Rn. 6 m. w. N.
[6] BT-Drucks. 12/5888, S. 30.
[7] BT-Drucks. 12/5888, S. 30.

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