Nach einer Auffassung soll die Stufenzuordnung davon abhängig sein, ob die zukünftig wahrzunehmende Tätigkeit geringerwertig, gleichwertig oder höherwertig ist im Vergleich zwischen der P-Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe des TVöD-V. Für eine Feststellung der Wertigkeit soll eine Zuordnung der P-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen gem. § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD-K (entspricht § 52 Abs. 1 BT-K) und § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD-B erfolgen.

  • Höhergruppierung

    Bei einer Höhergruppierung findet § 17 Abs. 4 TVöD i.d.F bis 28.2.2017 Anwendung. Danach wurden Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Entgelt erhalten haben (ggf. wird ein Garantiebetrag gezahlt). Erfolgt die Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe, findet die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD i. d. F. bis 28.2.2017 Anwendung. Es soll zunächst in der nächsthöheren Entgeltgruppe der neuen Tabelle diejenige Stufe ermittelt werden, in der mindestens das bisherige Entgelt erreicht ist und anschließend in jeder weiteren höheren Entgeltgruppe diejenige Stufe ermittelt werden, in der mindestens das Entgelt der vorherigen Stufe erreicht wird.

     
    Praxis-Beispiel

    Einer Beschäftigten, welche bisher nach Entgeltgruppe 2 eingruppiert und der Stufe 3 zugeordnet ist, wurden zum 1.1.2017 Tätigkeiten einer Pflegehelferin übertragen. Nach der seit 1.1.2017 geltenden Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschnitt XI Ziff. 1 ist sie in der Entgeltgruppe P 5 eingruppiert. Nach § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD-K (= § 52 Abs. 1 BT-K) ist die Entgeltgruppe P 5 der Entgeltgruppe 3 der Anlage A zugeordnet.

    Somit handelt es sich im vorliegenden Fall jedenfalls um eine Höhergruppierung.

    Die Beschäftigte wird aus Entgeltgruppe 2 Stufe 3 (2.103,09 EUR) in die Entgeltgruppe P 5 Stufe 2 (2.272,49 EUR) höhergruppiert.

    Erfolgt die Übertragung der Tätigkeit nur vorübergehend, soll die Feststellung der Höherwertigkeit entsprechend den obigen Ausführungen erfolgen. Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8 bzw. P 5 bis P 8 erhielten bis 28.2.2018 eine Zulage i. H. v. 4,5 % ihres Tabellenentgelts (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 28.2.2018).

    Seit 1.3.2018 wird auch für die v.g. Entgeltgruppen der Unterschiedsbetrag zur höheren Entgeltgruppe gewährt. Da die Zulage nach § 14 TVöD jeden Monat neu zu berechnen ist, ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen (siehe hierzu auch Ziff. 6.3 zu §14 TVöD).

    Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a bis 14, S 9 bis S 18 bzw. P 9 bis P 16 erhielten den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD). In diesen Fällen hat eine fiktive Höhergruppierung zu erfolgen; der Unterschiedsbetrag wird dann als persönliche Zulage gezahlt.

  • Gleichwertigkeit der Entgeltgruppen

    Ergibt sich nach der Zuordnungstabelle eine Gleichwertigkeit der Entgeltgruppen, sollen die Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe der bisher (nach der P-Entgelttabelle) erreichten Stufe zugeordnet werden.

    Das neue Tabellenentgelt kann unter dem bisherigen Tabellenentgelt liegen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall erwägen, den Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Tabellenentgelt zu zahlen. Damit würde ein individuelles Entgelt entstehen, welches wie ein Vergleichsentgelt zu bewerten ist. Des Weiteren soll auch die Stufenlaufzeit fortgesetzt werden.

     
    Praxis-Beispiel

    Ein Beschäftigter im Pflegedienst war in Kr 4a Stufe 4 eingruppiert. Die Kr 4a ist seit 1.1.2017 gem. § 29d TVÜ-VKA der P 6 Stufe 4 (2.762,59 EUR, ab 1.2.2017: 2.827,51 EUR)) zugeordnet. Ab Februar 2017 werden ihm Tätigkeiten in der Patientenaufnahme (Verwaltungstätigkeiten) und sonstige Verwaltungstätigkeiten übertragen, die mit der Entgeltgruppe 4 bewertet sind. Nach der Zuordnungstabelle ist die Entgeltgruppe P 6 der Entgeltgruppe 4 zugeordnet. Da es sich um gleichwertige Entgeltgruppen handelt, wird der Beschäftigte in Entgeltgruppe 4 stufengleich der Stufe 4 (2.598,39 EUR) zugeordnet. Da das neue Tabellenentgelt unter dem bisherigen Tabellenentgelt liegt, kann der Arbeitgeber bis zum Erreichen der Stufe 5 die Differenz als Besitzstandszulage zahlen.

  • Herabgruppierung

    Im Fall der Herabgruppierung findet die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD Anwendung. Die Stufenzuordnung in die neue Entgeltordnung erfolgt somit stufengleich.

     
    Praxis-Beispiel

    Eine Beschäftigte ist in P 7 eingruppiert und erhält Entgelt der Stufe 3 (2.732,33 EUR, ab 1.2.2017: 2.796,54 EUR). Aus gesundheitlichen Gründen muss sie aus dem Pflegedienst in den allgemeinen Verwaltungsdienst wechseln. Mit Einverständnis der Beschäftigten werden ihr ab 1.2.2017 Tätigkeiten in der Wertigkeit einer Entgeltgruppe 5 übertragen. Nach der Zuordnungstabelle ist die Entgeltgruppe P 7 der Entgeltgruppe 7 zugeordnet. In einem Zwischenschritt erfolgt die Zuordnung in Entgeltgruppe 7 Stufe 3 und hieraus die stufengleiche Herabgruppierung in die Entgel...

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