• Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 9a in Entgeltgruppe 9b

    Im Geltungsbereich der Regelungen des TVöD/VKA gelten für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b Sonderregelungen. Beschäftigte, welche in eine Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind und nach dem 1.3.2017 aufgrund der dauerhaften Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in Entgeltgruppe 9b höhergruppiert werden, nehmen bei einer Höhergruppierung aus den Stufen 2 bis 4 die bisherige Stufenlaufzeit aus der jeweiligen Stufe (2 bis 4) der Entgeltgruppe 9a mit. Dieser in § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD/VKA a. F. geregelte Sonderfall der Mitnahme der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung war bis zum 28.2.2017 dem Umstand geschuldet, dass die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 9a in den Stufen 2 bis 4 fast identisch bzw. identisch mit den Beträgen der Entgeltgruppe 9b Stufen 2 bis 4 waren (vgl. Niederschriftserklärung Nr. 10 zum TVöD/VKA a. F). Eine stufengleiche Höhergruppierung hätte also ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit zu einem Verlust der Stufenlaufzeit geführt, ohne dass sich mit der Höhergruppierung ein finanzieller Zugewinn ergeben hätte (Garantiebeträge sind bei der stufengleichen Höhergruppierung abgeschafft).

     
    Praxis-Beispiel

    Eine Beschäftigte wurde zum 1.1.2017 in Entgeltgruppe 8 Stufe 3 (2.865,46 EUR) übergeleitet. Aufgrund ihres Antrags vom 20.5.2017 auf Höhergruppierung wegen des Inkrafttretens der Entgeltordnung gem. § 29b TVÜ-VKA ist sie mit Wirkung zum 1.1.2017 in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert und wird betragsmäßig der Stufe 2 (2.896,81 EUR) zugeordnet. Im Juli 2017 überträgt ihr der Arbeitgeber dauerhaft Tätigkeiten, welche dem Niveau der Entgeltgruppe 9b entsprechen. Die Beschäftigte wird somit im Juli 2017 stufengleich aus Entgeltgruppe 9a Stufe 2 in Entgeltgruppe 9b Stufe 2 höhergruppiert. Die bisher erreichte Stufenlaufzeit von sechs Monaten (Januar 2017 bis Juni 2017) wird ihr auf die Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 9b Stufe 2 angerechnet, so dass sie zum 1.1.2019 die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b erhält.

    Tabelle Stand 1.2.2017

    Mit Wirkung zum 1.3.2018 wurden die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 9a und 9b neu verhandelt und insbesondere die Stufen 2 bis 4 neu strukturiert. Da aber die Differenzen zwischen der Entgeltgruppe 9a Stufen 2 bis 4 und der Entgeltgruppe 9b Stufen 2 bis 4 auch bei den ab 1.3.2018 geltenden Tabellenwerten z.T. noch unter den bis 28.2.2017 geltenden Garantiebeträgen liegen, wird bei einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 9a Stufen 2 bis 4 in die Entgeltgruppe 9b Stufen 2 bis 4 in der Zeit vom 1.3.2018 bis 31.3.2019 die Stufenlaufzeit aus der Stufe 2, 3 oder 4 in der Entgeltgruppe 9a auf die Stufenlaufzeit der Stufen 2, 3 oder 4 in der Entgeltgruppe 9b angerechnet, d.h. mitgenommen.

    Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD sowie die Niederschriftserklärung Nr. 10 zum TVöD wurden erst mit Wirkung zum 31.3.2019 gestrichen.

    Tabelle Stand 1.3.2018

  • Höhergruppierung Sozial- und Erziehungsdienst

    Im Geltungsbereich des TVöD/VKA sind bei der Höhergruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes weiterhin trotz stufengleicher Höhergruppierung die Garantiebeträge zu gewähren. Beschäftigte, welche nach den Merkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes (Entgeltordnung VKA, Teil B, Abschnitt XXIV) in eine Entgeltgruppe S eingruppiert sind, werden bei einer Änderung der Tätigkeit, welche zu einer Höhergruppierung führt, stufengleich höhergruppiert. Allerdings ist bei Höhergruppierungen innerhalb der Entgeltgruppen S weiterhin die Differenz zwischen dem bisherigen und dem Entgelt nach Höhergruppierung zu ermitteln, da in diesem Sonderfall weiterhin der Garantiebetrag zu prüfen ist.

    Die Garantiebeträge haben sich zuletzt in Umsetzung der Tarifeinigung vom 25.10.2020 für die Zeit vom 1.4.2021 bis 31.3.2022 um 1,4 Prozent erhöht. Sie betragen damit

    für die Entgeltgruppen S 2 bis S 8b – 64,30 EUR und

    für die Entgeltgruppen S 9 bis S 17 – 102,89 EUR

     
    Praxis-Beispiel

    Eine Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8a Stufe 3 wird aufgrund einer dauerhaften Tätigkeitsänderung zum 1.8.2017 in die Entgeltgruppe S 8b Stufe 3 (stufengleich) höhergruppiert.

    Die Differenz des Entgelts der Entgeltgruppe S 8a Stufe 3 (3.123,13 EUR) und der Entgeltgruppe S 8b Stufe 3 (3.220,39 EUR) beträgt 97,26 EUR, so dass der Höhergruppierungsgewinn mehr als 58,98 EUR beträgt und daher kein Garantiebetrag zu zahlen ist.

    Bei einer Höhergruppierung von S 8b Stufe 3 (3.220,39 EUR) in die Entgeltgruppe S 9 Stufe 3 (3.220,39 EUR) ist der Garantiebetrag in Höhe von 97,40 EUR aufgrund dessen, dass die Entgeltdifferenz (der Höhergruppierungsgewinn) ansonsten Null betragen würde.

    Eine weitere Besonderheit ist insoweit zu beachten, als dass bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage C die Stufenzuordnung "mindestens jedoch der Stufe 2" nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD nicht gilt. § 17 Abs. 4a.1 TVöD-V/TVöD-B regelt „nur“, dass die Beschäftigten bei Höhergruppierungen der gleichen Stufe zugeordnet werden, die sie in der niedrigeren Ent...

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