Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten gem. § 11 Abs. 1 die für die in dem Beruf beim Ausbildenden tätigen Beschäftigten jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Auszubildenden ausgebildet werden. Vom Begriff der Schutzkleidung sind Kleidungsstücke umfasst, die dem Auszubildenden Schutz vor körperlicher Beeinträchtigung bieten (z. B. Einweghandschuhe, Kittel usw.). Die Pflicht zum Tragen der Schutzkleidung kann sich z. B. nach den zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 618, 619 BGB i. V. m. den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ergeben.

§ 11 Abs. 2 regelt zudem, dass der Ausbildende den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

 
Hinweis

Ein Lernmittelzuschuss, wie er im Rahmen der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst für Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – vereinbart worden ist (siehe nachfolgend Ziffer 4.8.3), steht den Auszubildenden nach dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – nicht zu.

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