Hier ist zunächst zu prüfen, ob der TVöD für das jeweilige Arbeitsverhältnis an die Stelle des BAT/BMT-G getreten ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn im jeweiligen Arbeitsvertrag die Geltung "des BAT/BMT-G oder den BAT/BMT-G ersetzender Tarifverträge" vereinbart wurde (siehe Stichwort Geltungsbereich des TVöD. Sodann ist durch Auslegung der jeweiligen Verweisungsklausel sowie aller sonstigen nach den §§ 133, 157 BGB erheblichen Umstände zu ermitteln, ob auch Änderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD in seiner jeweiligen Fassung – also ggf. mit erhöhtem Arbeitszeitvolumen – von dem Bezug zum TVöD erfasst werden. Auch die Frage, ob eine Gleichstellung mit den Regelungen des Bundes, der Länder oder der VKA gewollt ist, ist in die Auslegung einzubeziehen. Ob die Bezugnahmeklauseln auch die Veränderung des Volumens der regelmäßigen Arbeitszeit erfassen, dürfte regelmäßig eher fraglich sein.

 
Hinweis

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt eine Bezugnahme auf den BAT "in der jeweils gültigen Fassung" eine Erstreckung auf den TVöD nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Welches der nachfolgenden Tarifwerke gilt – TVöD-Bund, TVöD-VKA oder TV-L, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel gilt das Vergütungssystem, welches gelten würde, wenn die infrage stehenden Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden.[1] Dies bestätigt das Bundesarbeitsgericht noch einmal in seinem Urteil vom 19.05.2010[2], wonach eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf den "Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung" und die dazu geschlossenen Zusatzverträge verweist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Nach dem Zweck der Bezugnahmeklausel ist von den verschiedenen Nachfolgetarifverträgen des BAT in der Regel derjenige anzuwenden, der typischerweise gelten würde, wenn die Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würde.

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