(1) Beim Landesbetrieb Hessen- Forst ist Stufenvertretung in den Fällen
a) |
der Nichteinigung zwischen dem Leiter einer Dienststelle und dem Personalrat, |
b) |
des § 79 Nr. 2 Buchst. b |
der Gesamtpersonalrat.
(2) 1Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt. 2Dieser ist abweichend von Abs. 1 Buchst. a Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung zwischen dem Leiter des Landesbetriebes und dem Personalrat der Landesbetriebsleitung.
(3) Für den Gesamtpersonalrat beim Landesbetrieb Hessen-Forst gilt § 51 Abs. 2 entsprechend.
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