(1) Beim Landesbetrieb Hessen-Forst ist Stufenvertretung in den Fällen

 

1.

der Nichteinigung zwischen der Leitung einer Dienststelle und dem Personalrat,

 

2.

des § 76 Abs. 3 Nr. 2

der Gesamtpersonalrat.

 

(2) 1Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt. 2Dieser ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat des Landesbetriebs Hessen-Forst.

 

(3) Für den Gesamtpersonalrat beim Landesbetrieb Hessen-Forst gilt § 49 Abs. 3 entsprechend.

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