(1) Beim Landesbetrieb Hessen-Forst ist Stufenvertretung in den Fällen
1. |
der Nichteinigung zwischen der Leitung einer Dienststelle und dem Personalrat, |
2. |
der Gesamtpersonalrat.
(2) 1Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt. 2Dieser ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat des Landesbetriebs Hessen-Forst.
(3) Für den Gesamtpersonalrat beim Landesbetrieb Hessen-Forst gilt § 49 Abs. 3 entsprechend.
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