(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde.

 

(2) 1Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister, für deren oder dessen Vertretung § 57e Abs. 1 und 2 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.

 

(3) 1Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2. 2Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Wert der Leistung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

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