(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

 

1.

ihre Speicherung unzulässig ist oder

 

2.

ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

 

(2) Personenbezogene Daten in Akten sind zu löschen, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, dass die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

 

(3) Eine Löschung darf in den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 erst erfolgen, nachdem die Daten dem zuständigen Archiv angeboten worden sind und dieses die Archivwürdigkeit verneint hat oder über sie nicht fristgemäß entschieden hat.

 

(4) Die Löschung unterbleibt, wenn

 

1.

Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,

 

2.

sie wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder

 

3.

ihr durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

 

(5) Von einer Löschung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Empfänger übermittelter Daten nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 zu verständigen.

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