Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden[1] (sog. Sollzeitabzug für Feiertage).

Werden die Beschäftigten nach einem Dienstplan eingesetzt, so stellt die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 klar, dass die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit

"die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten" betrifft.

Der Sollzeitabzug ist allen Beschäftigten zu gewähren, die an dem betreffenden Tag dienstplanmäßig frei haben.

Hinweis für Universitätskliniken und Krankenhäuser:

Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, sowie für nichtärztlich Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern sieht der TV-L in den Sonderregelungen § 41 Nr. 3 Ziffer 1, § 42 Nr. 4 Ziffer 2 und § 43 Nr. 4 ergänzende bzw. abweichende Regelungen vor.

  • Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen (sog. "konkreter Freizeitausgleich"). Der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen.

    Damit ist in den Sonderregelungen für die Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern – weitergehender als in § 6 Abs. 3 TV-L – die Feiertagsarbeit aufgrund ausdrücklicher Tarifregelung grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.

    Kann Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der Beschäftigte je Stunde 100 % des Stundenentgelts.

  • Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtarbeit an 7 Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitzeit erbringen müssen (sog." pauschalierter Freizeitausgleich".

    In diesen Fällen des pauschalierten Sollzeitabzugs finden die im ersten Spiegelstrich erläuterten Vorschriften zur Freistellung keine Anwendung.

Wird der Beschäftigte an einem Feiertag zur Arbeitsleistung herangezogen, so sieht § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TV-L zwei Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit vor, und zwar

 
  • ohne Freizeitausgleich
135 %
  • mit Freizeitausgleich
 35 %

Sollzeitabzug auch für Feiertage, die auf einen Samstag fallen

Mit Urteil vom 20.9.2017[2] hat das BAG klargestellt, dass der Sollzeitabzug für Feiertage sowie Heiligabend und Silvester auch dann vorzunehmen ist, wenn diese auf einen Samstag fallen. Der Samstag ist ein Werktag i. S. d. Tarifvertrags.

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitnehmerin ist als Krankenschwester in einem Krankenhaus in Vollzeit (im konkret entschiedenen Fall: 38,5 Wochenstunden) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K (insoweit vergleichbar mit dem TV-L) Anwendung. Die Arbeitnehmerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.

Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Arbeitnehmerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Das beklagte Krankenhaus hatte für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei.

Das BAG entschied: Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Samstag als Werktag iSv. des Tarifvertrags anzusehen ist.

Ausweisung des Freizeitausgleichs im Dienstplan

Nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d) TV-L, auch in der Fassung des § 41 Nr. 5, § 42 Nr. 6, § 43 Nr. 3 TV-L muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Der Protokoll­erklärung wird Rechnung getragen, wenn als Grund der Verminderung der Arbeitszeit in der betreffenden Woche "Freizeitausgleich für Feiertag" angegeben ist. Obwohl es sich um eine zwingende Vorschrift handelt, ist die Bezeichnung im Dienstplan keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich.[3] Die Vorschrift dient der Klarstellung und dem Beweis für den gewährten Freizeitausgleich. Fehlt eine entsprechende Bezeichnung im Dienstplan, so muss der Arbeitgeber im Falle des Bestreitens den Beweis, dass Freizeitausgleich erteilt wurde, auf andere Weise erbringen.

Mit Urteil vom 17.11.2016[4] hat das BAG bestätigt, dass die Bezeichnung im Dienstplan keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den gewährten Freizeitausgleich ist, den Arbeitgeber allerdings ausdrücklich verpflichtet, den Freizeitausgleich für die an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag ...

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