Nach dem Beschluss des BAG vom 28.1.1992[1] hat der Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch in den Fällen des § 24 BAT/§ 14 TV-L ein Mitbestimmungsrecht. Allerdings wird klargestellt, dass das Mitbestimmungsrecht nach dem BPersVG jedoch bei Vertretungsregelungen nur dann besteht, wenn die Übertragung nicht bereits durch den Geschäftsverteilungs- und/oder Vertretungsplan der Dienststelle vorweggenommen ist. Auch bei einem späteren Eintritt des konkreten Vertretungsfalles greift die Mitbestimmung nicht, wenn die Übertragung der Vertretung die automatische Folge der bereits z. B. in einem Geschäftsverteilungsplan vorweggenommenen Regelung ist.[2]

Beachten Sie jedoch, dass einzelne Landespersonalvertretungsgesetze (z. B. § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPersVG B-W) eine Mitbestimmung nur vorsehen bei nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Vergütungsgruppe entspricht. Damit liegt in den Fällen des § 14 TV-L – vorübergehende Übertragung oder Widerruf der Übertragung – kein Mitbestimmungstatbestand im Sinne dieser Bestimmung vor.

Allerdings ist darauf zu achten, ob Landespersonalvertretungsgesetze andere Formen der Beteiligung des Personalrates vorschreiben. So ist z. B. nach § 80 Abs. 1 Ziff. 8 Buchst. a und b LPersVG B-W die Mitwirkung des Personalrates erforderlich, wenn eine Tätigkeit zwar vorübergehend, aber länger als 2 Monate übertragen wird oder eine Zulage auslöst bzw. bei Widerruf einer solchen Übertragung. Eine Anhörung ergibt sich nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 LPersVG B-W bei der Zuordnung zu einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Entgeltgruppe.

Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes stellt die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in der Regel eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. (§§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG).

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