1. Zur Eingruppierung der Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, treffen die Gewerkschaften dbb beamtenbund und tarifunion sowie ver.di und GEW mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hinsichtlich des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.3.2015 in der 4 Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2.2.2016 die Vereinbarungen in Anlage 4a (für dbb beamtenbund und tarifunion) und Anlage 4b (für ver.di und GEW).
  2. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass von der Entgeltordnung für Lehrkräfte nur Beschäftigte erfasst werden, bei denen entsprechend der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Gibt diese Aufgabenstellung nicht der Tätigkeit das Gepräge, erfolgt die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 20 der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L).

Anlage 4a zur Tarifeinigung vom 17.2.2017

Vereinbarung mit dbb beamtenbund und tarifunion zum Tarifvertrag über die Eingruppierung der Lehrkräfte (TV EntgO-L) vom 28. März 2015

Zur Eingruppierung der Lehrkräfte werden mit dbb beamtenbund und tarifunion folgende Maßgaben zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.3.2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2.2.2016 vereinbart:

  1. Aussetzen der Anhebung der Angleichungszulage/strukturelle Fragen

    Vor dem Hintergrund der Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Nummer II. 1. dieser Tarifeinigung) wird die Anhebung der Angleichungszulage gemäß Anhang 1 zur Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) für die Dauer der Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nummer I. dieser Tarifeinigung ausgesetzt. Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Entgeltrunde die Gespräche zu strukturellen Fragen der Entgeltordnung fortsetzen.

  2. Antragsfristen

    Die Fristen für die Antragstellung von am 31.7. / 1.8.2015 vorhandenen Beschäftigten bei Ansprüchen auf Höhergruppierung, Entgeltgruppenzulage und Angleichungszulage aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung Lehrkräfte werden wie folgt festgelegt:

    1. Der Antrag nach § 29a Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder i. d. F. von § 11 TV EntgO-L kann nur bis zum 31.5.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist). Er wirkt für die Stufenzuordnung auf den 1.8.2015 zurück und wird entgeltwirksam zum 1.3.2017.
    2. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1.3.2017, beginnt die Frist von drei Monaten im Sinne des Buchstabe a mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt für die Stufenzuordnung auf den 1.8.2015 zurück und wird entgeltwirksam mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit.
    3. Der Antrag nach § 29a Absatz 3 Satz 4 TVÜ-Länder i. d. F. von § 11 TV EntgO-L kann nur bis zum 31.5.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist). Er wird entgeltwirksam zum 1.3.2017.
    4. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1.3.2017, beginnt die Frist von drei Monaten im Sinne des Buchstabe c mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wird entgeltwirksam mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit.
  3. Inkrafttreten

    Inkrafttreten: 1.3.2017

Anlage 4b zur Tarifeinigung vom 17.2.2017

Vereinbarung mit den Gewerkschaften ver.di und GEW zum Tarifvertrag über die Eingruppierung der Lehrkräfte (TV EntgO-L) vom 28.3.2015

Zur Eingruppierung der Lehrkräfte wird mit den Gewerkschaften ver.di und GEW der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.3.2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2.2.2016 mit folgenden Maßgaben vereinbart:

  1. Aussetzen der Anhebung der Angleichungszulage/strukturelle Fragen

    Vor dem Hintergrund der Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Nummer II. 1. dieser Tarifeinigung) wird die Anhebung der Angleichungszulage gemäß Anhang 1 zur Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) für die Dauer der Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nummer I. dieser Tarifeinigung ausgesetzt. Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Entgeltrunde die Gespräche zu strukturellen Fragen der Entgeltordnung fortsetzen.

  2. Antragsfristen

    Die Fristen für die Antragstellung von am 31.7. / 1.8.2015 vorhandenen Beschäftigten bei Ansprüchen auf Höhergruppierung, Entgeltgruppenzulage und Angleichungszulage aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung Lehrkräfte werden wie folgt festgelegt:

    1. Der Antrag nach § 29a Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder i. d. F. von § 11 TV EntgO-L kann nur bis zum 31.5.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist). Er wirkt für die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück und wird entgeltwirksam zum 1.3.2017.
    2. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1.3.2017, beginnt die Frist von drei Monaten im Sinne des Buchstabe a mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt für die Stufenzuordnung auf den 1.8.2015 zurück und wird entgeltwirksam mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit...

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