1. Entgeltgruppen 8 bis 11 des Teils II Abschnitt 19 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-H:

    Beschäftigte dieser Entgeltgruppen erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage E zum TV-H.

  2. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 19 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-H:

    Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 12 der Anlage E zum TV-H.

  3. Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 19 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-H:

    Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 14 der Anlage E zum TV-H.

  4. Entgeltgruppen 8 und 9 des Teils II Abschnitt 19 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung zum TV-H:

    Beschäftigte dieser Entgeltgruppen erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage E zum TV-H.

Gegebenenfalls zustehende andere Entgeltgruppenzulagen werden von den Buchstaben a bis d nicht berührt.

e.

In Anlage E Abschnitt I werden folgende Nummern 12 bis 14 eingefügt:

 
Nr. der Entgeltgruppenzulage Euro/Monat
12 100,00
13 80,00
14 50,00
 

Erläuterungen:

Erzieher und Kitaleitungen sowie bestimmte Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung erhalten ab dem 1. März 2017 eine Zulage, mit der Anschluss an die Entgelte der vergleichbaren Beschäftigten in den Kommunen hergestellt wird. Die Zulage beträgt für die Erzieher sowie die Kitaleitungen 80 Euro.

Die Zulage für bestimmte Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung in der Entgeltgruppe 9 beträgt 100 Euro, in der Entgeltgruppe 11 beträgt die Zulage 50 Euro.

Damit soll der Abstand der Tarifsysteme TV-L/Länder, TV-H und TVöD/VKA im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes deutlich verringert werden, wobei der Anteil an Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Land Hessen im Vergleich zu diversen anderen Ländern verhältnismäßig gering ist. Sozialarbeiter im Bereich der Kindeswohlgefährdung, für die im Bereich der TdL ebenfalls eine Zulage vereinbart wurde, beschäftigt das Land Hessen z.B. nicht.

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