1. Entgeltgruppen 8 bis 11 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L:

    Beschäftigte dieser Entgeltgruppen erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L.

  2. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L:

    Es werden eine neue Protokollerklärung Nr. 2 sowie eine Niederschriftserklärung entsprechend Anlage 3 vereinbart.

  3. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L:

    Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 12 der Anlage F zum TV-L.

  4. Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L

    Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 14 der Anlage F zum TV-L.

  5. Entgeltgruppen 8 und 9 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Ent geltordnung zum TV-L:

    Beschäftigte dieser Entgeltgruppen erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L.

Gegebenenfalls zustehende andere Entgeltgruppenzulagen werden von den Buchstaben a bis e nicht berührt.

Anlage 3 zur Tarifeinigung vom 17.2.2017

Verbesserungen in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Teil II Abschnitt 20 Unter-abschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L:

  1. Es wird folgende Protokollerklärung Nr. 2 zu Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L vereinbart:

    (1) Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte) erhalten neben der Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5 eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 12.

    (2) Unter Absatz 1 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 übertragen sind.

    (3) Das "Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind", sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

    • Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,
    • der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,
    • der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),
    • der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

    einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. 2Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter Absatz 1. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter Absatz 1, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.

  2. Es wird folgende Niederschriftserklärung zu Absatz 3 der Protokollerklärung vereinbart:

    Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) ist eine Organisationsbezeichnung, die auch durch andere Begriffe wie z. B. Kommunaler Sozialer Dienst (KSD) ersetzt sein kann. Der Begriff bezeichnet hier die Aufgabenstellung des Allgemeinen Sozialen Dienstes und muss nicht mit der Benennung der Organisationsform bei dem einzelnen Arbeitgeber übereinstimmen.

  3. Die Frage der Einbeziehung von Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung in diese Regelung bleibt den Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L (Nummer III. 1 dieser Tarifeinigung) vorbehalten
 

Erläuterungen

Von der Prozessvereinbarung über die Aushandlung einer neuen Entgeltordnung sollen künftig insbesondere die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst und dem Pflegebereich profitieren. Bis zu einer Einigung, die in der Tarifrunde 2019 angestrebt wird, erhalten alle Erzieherinnen und die Kitaleitungen sowie Gruppen von Sozialarbeitern eine Zulage, mit der der Anschluss an die Gehälter der vergleichbaren Beschäftigten in den Kommunen hergestellt wird.

Die Zulage beträgt für alle Erzieherinnen sowie die Kitaleitungen 80 Euro. Die Zulage für bestimmte Sozialarbeiter in der Entgeltgruppe 9 beträgt 100 Euro, in der Entgeltgruppe 11 beträgt die Zulag...

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