Im Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze ist die Zuordnung differenzierter. Die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 BPersVG und entsprechend der PersVG der Länder einerseits und § 5 Abs. 1 BetrVG andererseits können unterschiedlich ausgelegt werden.[1] Daher sind nach Ansicht der Rechtsprechung Praktikanten dann keine zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des BPersVG, wenn ‹ihre Ausbildung nicht im Rahmen des öffentlichen Dienstes und nicht für diesen›[2] stattfindet. Die Ausbildung muss geeignet sein, die Praktikanten auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können.[3] Wenn die Dienststelle für den Ausbildungsbetrieb oder die Ausbildungsdienststelle nur personelle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellt, um einzelne unselbstständige Ausbildungsleistungen für Praktikanten zu erbringen, zählen sie daher nicht zu den Beschäftigten. Im Bereich der Länder kommt es auf die Ausgestaltung des Geltungsbereichs der PersVG an. Soweit ebenfalls auf den Beschäftigtenbegriff abgestellt wird, kann die Differenzierung aus dem BPersVG übernommen werden.

[1] Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 12.3.1987, GmS-OGB 6/86.
[2] BVerwG, Beschluss v. 18.3.1982, 6 P 8.79.
[3] BVerwG, Beschluss v. 20.3.1996, 6 P 7.94.

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