Der Begriff berechtigte Interessen des Arbeitgebers ist im weitesten Sinne zu verstehen. Davon werden alle Umstände erfasst, die für den Bestand und die Verwirklichung der Ziele des Arbeitgebers von Bedeutung sein können. Hierzu gehören nicht nur die dienstlichen Belange, die für einen störungsfreien Ablauf der zu erledigenden Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers sind auch beeinträchtigt, wenn sich die Nebentätigkeiten seiner Mitarbeiter negativ auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit auswirken.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der in einem Krankenhaus beschäftigte Krankenpfleger ist zugleich als Bestatter tätig. In einem Zeitungsartikel über das Bestattungsunternehmen wird der Krankenpfleger namentlich benannt und auf seine Tätigkeit als Krankenpfleger hingewiesen.

Hier hat das BAG[2] entschieden, dass der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der nebenberuflich als Leichenbestatter arbeitet, bei den Patienten Irritationen hervorrufen könnte. Der Krankenhausträger hat daher sowohl aus Verantwortung für den Heilungsverlauf des Patienten als auch aus wirtschaftlichen Gründen ein erhebliches Interesse daran, dass der Krankenpfleger diese Nebentätigkeit unterlässt. Entscheidend kommt es dabei allein auf die mögliche negative Wirkung der Nebentätigkeit in der Öffentlichkeit an. Zudem muss der Träger des Krankenhauses auch daran interessiert sein, jeden Anschein zu vermeiden, Mitarbeiter des Pflegedienstes verschafften sich durch ihre dienstliche Tätigkeit Vorteile gegenüber Mitbewerbern. Dafür genügt allein der Anschein der Verquickung dienstlicher und privater Interessen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TV-L Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge