§ 3 Abs. 3 Satz 1 findet nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten Anwendung.[1] Gegen Entgelt bedeutet, dass für die ausgeübte Nebentätigkeit eine Gegenleistung gewährt wird, die über reine Aufwendungsentschädigungen, wie z. B. Fahrt-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten hinausgehen. Erfasst hiervon werden allerdings auch Sachleistungen, Gewinnanteile oder sonstige geldwerte Vorteile. Auch Sitzungsgelder bzw. Entschädigungen für die Tätigkeit in Organen juristischer Personen stellen ebenfalls Entgelt i. S. der Vorschrift dar[2], es sei denn, es handelt sich hierbei um öffentliche Ehrenämter, an deren Übernahme kraft Gesetzes niemand gehindert werden kann.

Die Höhe des Entgelts ist hierbei nicht entscheidend, da die Regelung keine Bagatellgrenze vorsieht; somit fallen auch geringfügige Entgelte unter die Tarifnorm.

Aus dem Erfordernis der Entgeltlichkeit ergibt sich im Umkehrschluss, dass unentgeltliche Tätigkeiten nicht der Anzeigepflicht unterliegen.

Allerdings können auch unentgeltliche Tätigkeiten größeren Ausmaßes im Einzelfall genauso die Arbeitsleistung des Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen wie bezahlte Tätigkeiten. So können z. B. ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Umfang ausgeübt werden, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr zulässt. Deshalb hat der Arbeitnehmer auch hier Rücksicht auf die berechtigten Belange des Arbeitgebers zu nehmen. Sofern der Arbeitgeber Anhaltspunkte für eine Vertragsverletzung hat, ist er berechtigt (§ 242 BGB), den Beschäftigten nach der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit zu fragen; denn der Arbeitgeber muss, soweit diese seine berechtigten Interessen verletzt, die Möglichkeit haben, diese im Einzelfall zu untersagen oder nur eingeschränkt zu dulden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Eine vollzeitbeschäftigte Angestellte im Verwaltungsdienst übernimmt unentgeltlich die Büroarbeiten im Architekturbüro ihres Mannes, die vorher eine Halbtagskraft erledigt hat. Hier stellt sich die Frage, ob der zeitliche Umfang dieser unentgeltlichen Tätigkeit so groß ist, dass er geeignet ist, die Arbeitsleistung der Angestellten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

In der Regel ist aber davon auszugehen, dass unentgeltliche Tätigkeiten die Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigen.

[2] GKÖD IV E Rn. 65.

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