Berücksichtigung eines zu erwartenden Stufenaufstiegs im November 2006:

Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als sei der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2006 erfolgt.

Beschäftigte mit Fehltagen im Bemessungsmonat Oktober 2006:

Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Oktober 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätte der Beschäftigte für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; Arbeitnehmer, bei denen im Oktober 2006 das Arbeitsverhältnis aufgrund Beurlaubung oder aus sonstigen Gründen ruht, werden so gestellt, als hätten sie am 1. Oktober 2006 die Arbeit wieder aufgenommen.

Teilzeitbeschäftigte

Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt.

Zuordnung mindestens zur Stufe 2:

Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe erfolgt bei Angestellten dann nicht, wenn das Vergleichsentgelt unter dem Tabellenwert der Stufe 2 liegt. Hier steht bereits zum Stichtag Entgelt nach Stufe 2 zu, es sei denn, für die Überleitung ist ausnahmsweise ausdrücklich die Zuordnung zur Stufe 1 vorgesehen .

 
Praxis-Beispiel
 
Vergleichsentgelt > St. 1 < St. 2 > St. 2 < St. 3 > St. 4 < St. 5 > Stufe 6
Stufe/Zwischenstufe Stufe 2 Stufe 2+ Stufe 4+ Stufe 6+

Bei Arbeitern erfolgt die Zuordnung ebenfalls mindestens zur Stufe 2, auch wenn die Beschäftigungszeit am Stichtag noch kein Jahr betragen hat und das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 2 ist.

Zuordnung von Pflegekräften zur Stufe 3:

Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe 2+ erfolgt bei Pflegekräften dann nicht, wenn das Vergleichsentgelt über dem Mittelwert der Tabellenentgelte der Stufen 2 und 3 liegt oder mit diesem Übereinstimmt. Hier steht bereits zum Stichtag Entgelt nach Stufe 3 zu.

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