Berücksichtigung eines zu erwartenden Stufenaufstiegs im Oktober 2005

Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe erhalten hätten, wurden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als sei der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt.

Beschäftigte mit Fehltagen im Bemessungsmonat September 2005

Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhielten, wurde das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätte der Beschäftigte für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; dies galt beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses entsprechend.

Berücksichtigung der Halbierungsregelung

Bei Beschäftigten, die im September 2005 den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe nur zur Hälfte erhielten, wurde für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung bzw. der volle Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe zugrunde gelegt.

Teilzeitbeschäftigte

Bei Teilzeitbeschäftigten wurde das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt.

Zuordnung mindestens zur Stufe 2

Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe erfolgte bei Angestellten dann nicht, wenn das Vergleichsentgelt unter dem Tabellenwert der Stufe 2 gelegen hätte. Hier stand bereits zum Stichtag Entgelt nach Stufe 2 zu, es sei denn, für die Überleitung war ausnahmsweise ausdrücklich die Zuordnung zur Stufe 1 vorgesehen.[1]

 

Beispiele

 
Vergleichsentgelt > Stufe 1 und
< Stufe 2
> Stufe 2 und
< Stufe 3
> Stufe 4 und
< Stufe 5
> Stufe 6
Stufe/Zwischenstufe Stufe 2 indiv. Zwischenstufe 2+ indiv. Zwischenstufe 4+ indiv. Endstufe 6+

Bei Arbeitern erfolgte die Zuordnung ebenfalls mindestens zur Stufe 2, auch wenn die Beschäftigungszeit am Stichtag noch kein Jahr betragen hatte und das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 2 war.

[1] So ist z. B. für die Überleitung von kommunalen Angestellten in die Entgeltgruppe 10 aus Vergütungsgruppe Vb in den ersten 6 Monaten der Berufsausübung, wenn danach ein Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVb BAT und ein weiterer Aufstieg nach IVa BAT erfolgt wäre, zwingend die Zuordnung zur Stufe 1 vorgesehen.

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